Als ein Getränkelieferdienst in Berlin sein Lager schließt, stehen zahlreiche Mitarbeitende vor der betriebsbedingten Kündigung. Zuvor muss der Arbeitgeber jedoch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur senden. Doch was, wenn dabei eine entscheidende Betriebsnummer falsch ist? Ein aktuelles Urteil beleuchtet nun, welche Folgen solch ein scheinbar kleiner Fehler für die Wirksamkeit der Kündigungen hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 1273/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
- Datum: 07.12.2021
- Aktenzeichen: 7 Sa 1273/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Massenentlassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein als Kommissionierer beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach der Schließung eines Lagers gekündigt wurde. Er hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
- Beklagte: Ein Unternehmen der A-Gruppe, das Getränke an Endverbraucher liefert. Sie hatte das Lager des Klägers geschlossen und ihm betriebsbedingt gekündigt. Im Berufungsverfahren argumentierte sie, ihre Massenentlassungsanzeige sei trotz eines Fehlers wirksam gewesen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beklagte, ein Getränkelieferdienst, schloss eines ihrer Lager in Berlin, in dem der Kläger als Kommissionierer arbeitete. Nach einer Massenentlassungsanzeige kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die betriebsbedingte Kündigung des Klägers wirksam war. Dies hing insbesondere davon ab, ob die Massenentlassungsanzeige der Arbeitgeberin gültig war, obwohl sie eine falsche Betriebsnummer enthielt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg änderte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts ab. Es wies die Klage des Klägers ab und entschied, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wirksam ist.
- Begründung: Die Kündigung war sozial gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz des Klägers durch die Stilllegung des Lagers entfiel und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Die Massenentlassungsanzeige war trotz der Angabe einer falschen Betriebsnummer wirksam, da aus der Anzeige eindeutig hervorging, welcher Arbeitgeber und welcher Betrieb gemeint waren, und der Zweck der Anzeige erfüllt wurde.
- Folgen: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bleibt wirksam. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Der Fall vor Gericht
Kündigung trotz falscher Nummer? Ein Gerichtsurteil beleuchtet die Details einer Massenentlassungsanzeige
Viele Menschen kennen die Unsicherheit, die mit Umstrukturierungen in Unternehmen einhergeht: Wird mein Arbeitsplatz betroffen sein? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Teile des Betriebs schließt oder verkauft? Genau um eine solche Situation und die rechtlichen Fallstricke einer Kündigung ging es in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Im Kern stand die Frage, ob eine Kündigung auch dann wirksam ist, wenn dem Arbeitgeber bei der notwendigen Information an die Arbeitsagentur ein Fehler unterläuft.
Was war passiert? Der Fall des Kommissionierers und die Lagerschließung
Herr K….