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Betriebliche Altersversorgung – Anspruch auf Übertragung

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Wer den Job wechselt, fragt sich oft: Was geschieht mit meiner betrieblichen Altersversorgung, die ich über Gehaltsumwandlung aufgebaut habe? Ein ehemaliger Mitarbeiter wollte seinen so finanzierten Rentenvertrag unbedingt selbst weiterführen und die Rolle des Versicherungsnehmers übernehmen. Doch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Versicherungsvertrag an den ausgeschiedenen Mitarbeiter abzutreten. Eine juristische Klarstellung, die viele Arbeitnehmer und ihre Altersvorsorge betrifft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 1443/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 10.02.2021
  • Aktenzeichen: 15 Sa 1443/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der die Übertragung seiner betrieblichen Rentenversicherung auf sich selbst forderte, um diese mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  • Beklagte: Die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, die sich gegen die Übertragung der Rentenversicherung auf den Kläger wandte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Übertragung einer betrieblichen Rentenversicherung, die über Entgeltumwandlung finanziert wurde, von der Beklagten auf den Kläger.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass die Versicherungsnehmereigenschaft einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Rentenversicherung auf ihn selbst übertragen wird, insbesondere gestützt auf § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Beklagten statt. Das Urteil der Vorinstanz, das dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Insbesondere ergebe sich aus § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern lediglich das Recht des Arbeitnehmers, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Beklagte muss demnach weder zustimmen noch den Versicherungsschein herausgeben, da sie Versicherungsnehmerin bleibt.
  • Folgen: Der ehemalige Arbeitnehmer (Kläger) konnte die Übertragung der betrieblichen Rentenversicherung auf sich selbst nicht durchsetzen. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und die Rentenversicherung verbleibt in der Versicherungsnehmereigenschaft bei der Beklagten.

Der Fall vor Gericht


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