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Anwendbarkeit KSchG – Probezeitkündigung

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Ein Jobwechsel innerhalb derselben Behörde sollte eigentlich Sicherheit bieten, doch für Herrn J. endete er in einer Kündigung während der neuen Probezeit. Die brennende Frage: Zählt die jahrelange Anstellungsdauer beim Arbeitgeber für den Kündigungsschutz weiter, auch wenn ein neuer Vertrag unterschrieben wurde? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass Mitarbeiter nicht einfach von vorne anfangen müssen, nur weil sie intern die Stelle wechseln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 1261/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 16.02.2021
  • Aktenzeichen: 11 Sa 1261/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Angestellter des Landes Berlin, der gegen seine ordentliche Kündigung in der Probezeit Klage einreichte. Er argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar und die Personalratsbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt.
  • Beklagte: Das Land Berlin, vertreten durch verschiedene Senatsverwaltungen oder Bezirksämter, das die ordentliche Probezeitkündigung verteidigte. Es vertrat die Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da keine anrechenbare Beschäftigungszeit vorliege.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Angestellter des Landes Berlin, der nach einem befristeten Arbeitsverhältnis nahtlos einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit bei einer anderen Dienststelle des Landes antrat, wurde innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Hierbei war entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, indem die Zeiten zweier aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber angerechnet wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung des beklagten Landes zurück und bestätigte somit die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam ist. Es begründete dies mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da die Beschäftigungszeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber angerechnet werden müssen und keine tatsächliche Unterbrechung vorlag. Da das beklagte Land keine ausreichenden Kündigungsgründe darlegen konnte, war die Kündigung unwirksam.
  • Folgen: Die Kündigung bleibt unwirksam, und das beklagte Land trägt die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens. Eine weitere Überprüfung des Falles durch das Bundesarbeitsgericht (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Jobwechsel beim alten Chef – Zählt die vorherige Arbeitszeit für den Kündigungsschutz?

Viele kennen die Situation: Man arbeitet schon eine Weile bei einem Unternehmen oder einer Behörde und möchte sich intern auf eine neue Stelle bewerben. Vielleicht lockt eine andere Aufgabe, eine höhere Position oder schlicht ein anderer Arbeitsort innerhalb derselben Organisation. Doch was passiert, wenn im neuen Arbeitsvertrag plötzlich wieder eine Probezeit vereinbart wird? Beginnt dann alles von vorne, auch der Schutz vor einer einfachen Kündigung? Genau um diese Frage ging es in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall des Herrn J. – Ein neuer Vertrag, eine neue Probezeit?…


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