Ein umfangreiches Bauprojekt, mehrere beteiligte Firmen und eine zentrale rechtliche Frage: Wem gehören die Forderungen, wenn ein Vertrag vorzeitig endet und eine umfassende Sicherungsabtretung ins Spiel kommt? Das Oberlandesgericht Oldenburg musste klären, ob eine solche Klausel die Grenzen der Fairness überschreitet und eine Seite unangemessen benachteiligt. Im Mittelpunkt des Streits stand eine bereits fertiggestellte Trafo-Station und die Frage nach den wirklichen Anspruchsinhabern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 59/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Oldenburg
- Datum: 24.01.2025
- Aktenzeichen: 14 U 59/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Auftraggeberin eines Bauprojekts, die von der Nachunternehmerin die Herausgabe einer Trafo-Station und Schadensersatz forderte. Sie sah sich durch eine Sicherungsabtretung als Inhaberin dieser Ansprüche.
- Beklagte: Die Nachunternehmerin, die die Trafo-Station liefern sollte. Sie bestritt die Anspruchsberechtigung der Klägerin und hielt die Sicherungsabtretung für unwirksam. Sie wurde im Berufungsverfahren von der früheren Generalunternehmerin unterstützt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Auftraggeberin schloss einen Generalunternehmervertrag ab, der Sicherheiten wie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten sowie die Abtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers gegen seine Nachunternehmer umfasste. Nach Kündigung des Vertrags forderte die Auftraggeberin von der Nachunternehmerin die Herausgabe einer Trafo-Station, gestützt auf die Sicherungsabtretung.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob die im Generalunternehmervertrag vereinbarte Sicherungsabtretung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen gegen Nachunternehmer gemäß § 307 BGB unwirksam ist, insbesondere in Kombination mit anderen vertraglich vereinbarten Sicherheiten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil des Landgerichts Osnabrück ab und wies die Klage der Auftraggeberin ab.
- Begründung: Die Klägerin war nicht anspruchsberechtigt, da die Sicherungsabtretung im Generalunternehmervertrag unwirksam ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Sicherheiten, die den Generalunternehmer unangemessen benachteiligen, da sie bereits das zulässige Höchstmaß überschreiten und denselben Sicherungszweck verfolgen, wodurch der Generalunternehmer seine Einreden verliert und das Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt.
- Folgen: Die Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf die Trafo-Station oder Schadensersatz und muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Ein Bauprojekt, ein Vertrag und die Frage: Wem gehören die Ansprüche bei Ärger?
Viele kennen das: Man beauftragt ein Unternehmen mit einer größeren Aufgabe, zum Beispiel der Renovierung eines Hauses oder, wie in unserem Fall, der Modernisierung eines Geschäftsgebäudes. Oft setzt dieses Hauptunternehmen, auch Generalunternehmer genannt, für spezielle Arbeiten weitere Firmen ein, sogenannte Nachunternehmer. Was aber, wenn es zu Problemen kommt? Wer darf dann welche Forderungen stellen, besonders wenn im ursprünglichen Vertrag Sicherheiten vereinbart wurden? Genau um diese Frage drehte sich ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg….