Ein unscheinbarer Absatz an einer Bordsteinkante verwandelte einen E-Bike-Ausflug in Timmendorfer Strand in einen schmerzhaften Sturz mit schweren Verletzungen. Die gestürzte Fahrerin forderte Schmerzensgeld von der Gemeinde, die sie für die mangelnde Sicherheit verantwortlich machte. Doch die Gerichte mussten eine klare Linie ziehen: Wo endet die Pflicht der Kommune und beginnt die Eigenverantwortung der Radfahrenden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 8/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 02.04.2025
- Aktenzeichen: 7 U 8/25
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht (Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatzrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Fahrradunfall gegen die beklagte Straßenbaulastträgerin geltend machte. Sie behauptete, der Unfall sei auf eine unzureichend erkennbare Gefahrenstelle an einer Bordsteinkante zurückzuführen.
- Beklagte: Die Gemeinde Timmendorfer Strand als Straßenbaulastträgerin. Sie wies die Klage ab und argumentierte, dass keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorlag und Radfahrer mit Unebenheiten rechnen müssten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte nach einem Unfall mit einem E-Bike auf der S-Straße in Timmendorfer Strand Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, sie sei gestürzt, weil sich das Vorderrad ihres E-Bikes an einer Bordsteinkante verfangen habe, deren Höhenunterschied kaum erkennbar gewesen sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Beklagte als Straßenbaulastträgerin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem ein geringfügiger Höhenunterschied an einer Bordsteinkante eine unzureichend erkennbare Gefahrenstelle für Radfahrer darstellte und ob der Klägerin deshalb Ansprüche zustehen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck, das die Klage zuvor abgewiesen hatte, wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Begründung: Das Oberlandesgericht bestätigte, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vorlag, da die Unfallstelle keinen objektiv verkehrswidrigen Zustand darstellte. Die Gestaltung der Verkehrsfläche war üblich und der geringe Höhenunterschied der Bordsteinkante für die Klägerin bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar. Auch eine nachträgliche Markierung begründet keine Haftung. Zudem träfe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, das die Klage abwies, ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Sturz mit dem E-Bike: Wer haftet für eine kaum sichtbare Bordsteinkante?
Viele Menschen sind gerne mit dem Fahrrad oder E-Bike unterwegs, sei es im Alltag oder im Urlaub. Doch was passiert, wenn man dabei stürzt und sich verletzt, weil eine Bordsteinkante oder ein Übergang zwischen Fahrbahn und Gehweg schlecht erkennbar war? Muss dann die Stadt oder Gemeinde, die für den Weg zuständig ist, für den Schaden aufkommen? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beschäftigen.
Was war passiert? Ein Unfall mit Folgen
Frau M….