Ein nasses Riffelblech auf dem Gehweg wurde einer Spaziergängerin zum Verhängnis und endete in einem schmerzhaften Sturz. Sie verklagte die Hauseigentümer wegen mangelnder Verkehrssicherung. Doch das Landgericht Ellwangen stand vor einer Grundsatzfrage: Wann muss gewarnt werden, wenn die Rutschgefahr für jeden offensichtlich ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 37/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Ellwangen
- Datum: 16.10.2024
- Aktenzeichen: 1 S 37/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Verkehrssicherungspflicht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die Schadensersatzansprüche wegen eines Sturzes auf einem Riffelblech vor dem Anwesen der Beklagten geltend machte und Berufung gegen die Klageabweisung einlegte.
- Beklagte: Die Miteigentümer eines Anwesens, vor dem sich ein Riffelblech befindet. Sie wiesen die Forderungen der Klägerin zurück und verteidigten die erstinstanzliche Klageabweisung.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz, da sie auf einem regennassen Riffelblech vor dem Anwesen der Beklagten ausgerutscht und gestürzt war. Sie erlitt dabei Knieverletzungen.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Hauseigentümer (Beklagten) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten, indem sie auf die Rutschgefahr des Riffelblechs bei Nässe nicht hinwiesen oder Sicherheitsmaßnahmen trafen, und ob sie daher schadensersatzpflichtig waren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Damit blieb die erstinstanzliche Entscheidung, die Klage abzuweisen, bestehen. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Eine Warnung oder zusätzliche Sicherung war nicht erforderlich, da die Rutschgefahr bei Nässe auf einem Riffelblech als allgemein bekannt gilt und das Blech gut sichtbar war.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist sofort vollstreckbar, und eine weitere Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Sturz auf nassem Metall: Wer haftet für die Folgen?
Jeder kennt die Situation: Es hat geregnet, und plötzlich wird ein eigentlich harmloser Untergrund zur Rutschpartie. Doch wer ist verantwortlich, wenn man auf einem solchen rutschigen Belag vor einem Haus stürzt und sich verletzt? Muss der Eigentümer des Hauses immer für die Sicherheit sorgen, auch wenn die Gefahr offensichtlich erscheint? Genau mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Ellwangen beschäftigen. Es ging um einen Sturz auf einem nassen Metallblech und die Frage, ob die Hauseigentümer hätten Vorkehrungen treffen müssen.
Der unglückliche Sturz und der Weg vor Gericht
Eine Frau, nennen wir sie Frau K., war an einem Nachmittag im August 2020 in Bad Mergentheim unterwegs. Vor einem Anwesen in der H.-Straße befand sich auf dem Gehweg ein aufklappbares sogenanntes Riffelblech. Das ist eine Metallplatte mit einem eingeprägten Muster, meist Rauten oder Streifen, das eigentlich die Rutschfestigkeit erhöhen soll. Dieses spezielle Blech war dort auf Anweisung der Stadt Bad Mergentheim angebracht worden. Es diente den Eigentümern des Hauses, den Beklagten, als Zugang zu ihrem Gewölbekeller, nachdem die Straße vor ihrem Haus höhergelegt worden war. Frau K….