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Testamentserrichtung auf ungewöhnlichem Schreibpapier – Echtheit handschriftliches Testament

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein handgeschriebener Zettel auf einem Restaurant-Bestellblock – so unscheinbar kann ein Testament sein, das über ein ganzes Erbe entscheidet. Genau darum stritt sich die langjährige Partnerin eines Verstorbenen mit dessen Nichten und Neffen. Auf dem knappen Fundstück stand nur: „BB kriegt alles“, was die Frau als letzten Willen für sich beanspruchte. Das Oberlandesgericht Oldenburg stand nun vor der Frage, ob eine solche Notiz tatsächlich rechtsgültig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 96/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 20. Dezember 2023
  • Aktenzeichen: 3 W 96/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testament

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die langjährige Partnerin des Erblassers, die einen Erbschein als Alleinerbin beantragte.
  • Beklagte: Die Neffen und Nichten des Erblassers, seine gesetzlichen Erben, die den Anspruch der Partnerin bestritten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der unverheiratete und kinderlose Erblasser verstarb. Seine langjährige Partnerin beantragte einen Erbschein und legte dazu einen handschriftlichen Zettel des Erblassers mit dem Text „BB kriegt alles“ vor. Die Neffen und Nichten des Erblassers, seine gesetzlichen Erben, bestritten die Gültigkeit dieses Zettels als Testament.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dieser handschriftliche Zettel des Erblassers als wirksames Testament anzusehen ist. Insbesondere musste geklärt werden, ob er mit ernsthaftem Testierwillen verfasst wurde, die Empfängerin klar benannt war und die Handschrift echt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Oldenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es wurde festgestellt, dass die langjährige Partnerin des Erblassers dessen Alleinerbin ist, und das Amtsgericht wurde angewiesen, ihr den beantragten Erbschein zu erteilen.
  • Begründung: Das Gericht befand, der handschriftliche Zettel sei ein wirksames Testament. Es bestätigte die Echtheit der Handschrift des Erblassers, die Bestimmtheit der eingesetzten Erbin (seine Partnerin „BB“) und seinen ernsthaften Testierwillen, der durch Zeugenaussagen belegt wurde. Das Amtsgericht hatte zudem zu Unrecht einen Erbschein für die gesetzlichen Erben angekündigt, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hatten.
  • Folgen: Die langjährige Partnerin des Erblassers wird dessen Alleinerbin. Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz trägt sie, im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Fall vor Gericht


Ein Zettel vom Bestellblock: Ein gültiges Testament?

Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschieht. Manche verfassen ein förmliches Testament beim Notar, andere schreiben ihre Wünsche vielleicht nur auf einen einfachen Zettel. Doch wann ist eine solche private Notiz rechtlich bindend und als letzter Wille anzuerkennen? Genau um diese Frage ging es in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte. Im Mittelpunkt stand ein unscheinbarer Notizzettel von einem Gastronomie-Bestellblock, auf dem stand: „BB kriegt alles AA 04.12.22“. Der Verstorbene, Herr A., war im Jahr 2022 gestorben. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern und seine einzige Schwester waren bereits vor ihm verstorben….


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