Ein Wasserschaden führte zu einem komplizierten Rechtsstreit, in dem sich unerwartet eine knifflige Frage auftat: Kann man jemandem, der bereits als Hauptgegner im Gerichtssaal sitzt, nochmals formell den „Streit verkünden“? Ein Streithelfer versuchte genau das, um sich abzusichern. Das Landgericht Hanau stand vor der ungewöhnlichen Aufgabe zu klären, wer im Verfahren noch als „Dritter“ gilt und wem man überhaupt den Streit förmlich mitteilen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 570/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hanau
- Datum: 16.01.2024
- Aktenzeichen: 1 O 570/23
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die im Hauptprozess vom Beklagten Schadenersatz wegen Wasserschäden an ihrer Immobilie fordert. Ein später beigetretener Nebenintervenient unterstützt den Kläger.
- Beklagte: Die Partei, von der der Kläger Schadenersatz wegen Wasserschäden fordert und an die der Nebenintervenient den Streit verkünden wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem Prozess um Schadensersatz wegen Wasserschäden trat ein Dritter (Nebenintervenient) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Dieser Nebenintervenient wollte daraufhin dem Beklagten, der bereits Prozesspartei war, seinerseits den Streit verkünden. Das Gericht äußerte Zweifel an der Zulässigkeit, da der Beklagte möglicherweise kein „Dritter“ im Sinne der Zivilprozessordnung sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob ein Nebenintervenient einer bereits am Prozess beteiligten Partei den Streit verkünden darf, da diese Partei möglicherweise nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gilt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Hanau hat die Streitverkündung des Nebenintervenienten gegen den Beklagten zurückgewiesen. Es entschied, dass die Streitverkündung unzulässig und somit unstatthaft ist.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Streitverkündung nur gegenüber einem am Prozess nicht beteiligten Dritten zulässig ist. Der Beklagte war jedoch bereits eine Partei des laufenden Rechtsstreits und somit kein Dritter im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber sieht eine Streitverkündung gegenüber einer bereits beteiligten Partei nicht vor, da dies dem Zweck der Benachrichtigung eines unbeteiligten Dritten widersprechen würde.
Der Fall vor Gericht
Verstanden.
Streit vor Gericht: Kann man jemanden zum Streit „einladen“, der schon längst dabei ist?
Stellen Sie sich eine komplizierte Situation vor: Bei Ihnen zu Hause gab es einen großen Wasserschaden. Sie sind sich sicher, dass ein Handwerksbetrieb dafür verantwortlich ist, und verklagen diesen auf Schadenersatz. Im Laufe dieses Verfahrens stellt sich heraus, dass vielleicht auch ein anderer Betrieb, der Zulieferer des ersten Handwerkers, eine Rolle gespielt haben könnte. Um sich für die Zukunft abzusichern, informieren Sie diesen Zulieferer offiziell über den laufenden Prozess – das nennt man in der Juristensprache „Streitverkündung“. Was aber, wenn dieser Zulieferer, nachdem er sich Ihnen angeschlossen hat, nun seinerseits dem ursprünglich von Ihnen verklagten Handwerker den Streit verkünden will? Klingt merkwürdig, oder? Genau solch einen Fall hatte das Landgericht Hanau zu entscheiden….