Die Verknüpfung von Sozialleistungen und verbotenem Drogenhandel stellte ein Gericht vor eine ungewöhnliche Herausforderung. Im Kern ging es um die heikle Frage, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Unterstützung relevant sind. Das Urteil wirft ein neues Licht darauf, wie auch illegale „Geschäfte“ im Leistungsbezug rechtlich bewertet werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 51/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 25.03.2025
- Aktenzeichen: 1 ORs 51/25
- Verfahrensart: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Sozialrecht (SGB II)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Angeklagte, der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich eingelegt hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Angeklagter wurde wegen Betruges im Zusammenhang mit zu Unrecht bezogenen SGB II-Leistungen verurteilt, da er Einnahmen aus Drogenverkäufen nicht angegeben hatte. Das Landgericht Aurich bestätigte die Verurteilung und ergänzte eine Einziehungsentscheidung. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob das Landgericht Aurich die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach SGB II korrekt berechnet hatte, insbesondere unter Berücksichtigung von Aufwendungen aus Einnahmen aus Straftaten. Zudem ging es um die Auswirkungen auf die Einziehungsentscheidung und die Gesamtstrafenbildung mit einer bereits bestehenden Vorverurteilung.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Aurich aufgrund der Revision des Angeklagten auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Aufhebung mit einer fehlerhaften Berechnung der anzurechnenden Einnahmen durch das Landgericht. Dieses hatte übersehen, dass bei der Ermittlung des Einkommens aus Straftaten auch notwendige Aufwendungen, wie die Kosten für den Einkauf der Drogen, abzuziehen sind. Da die Einkommensberechnung die Grundlage der Einziehungsentscheidung war, wurde auch diese aufgehoben.
- Folgen: Die rechtliche Folge ist eine erneute Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Aurich zur Feststellung der fehlenden Angaben. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass aufgrund einer früheren, noch nicht vollstreckten Verurteilung nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden muss.
Der Fall vor Gericht
Streit um Sozialleistungen: Wenn Einnahmen aus Drogengeschäften die Berechnung kompliziert machen
Stellen Sie sich vor, jemand bezieht staatliche Unterstützung, zum Beispiel Arbeitslosengeld II. Gleichzeitig hat diese Person aber noch andere Einnahmen, vielleicht aus einem kleinen Nebenjob. Diese zusätzlichen Einnahmen müssen natürlich bei der Berechnung der Sozialleistungen angegeben werden. Was aber, wenn diese Einnahmen aus illegalen Quellen stammen, wie zum Beispiel Drogenverkäufen? Und was, wenn man beim Erzielen dieser illegalen Einnahmen auch Ausgaben hatte, etwa um die Drogen überhaupt erst einzukaufen? Genau um solche kniffligen Fragen ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.
Der Weg durch die Instanzen: Vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht
Wie kam es überhaupt zu diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht? Alles begann mit einer Verurteilung durch das Amtsgericht Emden….