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Schadensersatz aus Hundebiss – Ersatz Krankenversicherungsbeiträge

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Ein gewöhnlicher Hundebiss in Coburg sorgte für einen ungewöhnlichen Rechtsstreit, der weit über direkte Heilkosten hinausging. Als eine Frau schwer verletzt und langwierig arbeitsunfähig wurde, stand plötzlich die Frage im Raum, ob der Hundehalter auch für die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kasse aufkommen muss. Kann ein Tierbiss indirekt das gesamte Sozialsystem belasten? Das Landgericht Coburg traf dazu eine klare Entscheidung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 734/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Coburg
  • Datum: 23.08.2024
  • Aktenzeichen: 24 O 734/23
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger, der den Ersatz von Krankenversicherungsbeiträgen und Fahrtkosten sowie die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht forderte, da diese Ansprüche von der verletzten Versicherten auf ihn übergegangen waren.
  • Beklagte: Der Halter eines Hundes, dessen Hund die Verletzungen verursachte. Er bestritt die volle Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Berechnungsgrundlage der Beiträge, beantragte die Klageabweisung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Versicherte wurde von einem Hund gebissen und erlitt dabei schwere Gesichtsverletzungen. Sie war daraufhin über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig und bezog Krankengeld von ihrer Krankenversicherung, der Klägerin. In dieser Zeit war sie von der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Krankenversicherungsträger als Klägerin von dem Hundehalter den Ersatz der entgangenen Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, die Erstattung von Behandlungskosten sowie die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht verlangen konnte. Die Haftung des Hundehalters dem Grunde nach war unstreitig.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.988,61 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin. Es stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige Schäden aus dem Hundebissereignis zu ersetzen, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Eine weitergehende Forderung nach Zinsen wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung mit der unstreitigen Haftung des Tierhalters gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch in Verbindung mit dem Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten über den behaupteten Zeitraum wurde durch Zeugenaussage und ärztliche Unterlagen bestätigt. Die Berechnung der entgangenen Beiträge erfolgte auf Grundlage des früheren Arbeitsentgelts der Versicherten. Auch die Fahrtkosten wurden als ersatzfähig angesehen.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Hundebiss mit teuren Folgen: Muss der Halter auch für entgangene Krankenkassenbeiträge aufkommen?

Ein Spaziergang im Park, ein freilaufender Hund – eine Situation, die viele kennen. Doch was passiert, wenn ein solcher Moment in einem schmerzhaften Biss endet? Neben den direkten Verletzungen und Behandlungskosten können auch kompliziertere finanzielle Fragen auftauchen, besonders wenn die Krankenkasse ins Spiel kommt….


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