Ein verheerender Brandschaden legte das Haus eines Mannes in Schutt und Asche – der Albtraum jedes Eigenheimbesitzers. Doch statt der erhofften Leistung verweigerte die Gebäudeversicherung die Zahlung der 20.000 Euro. Der Versicherer warf dem Kunden vor, beim Vertragsabschluss wichtige Angaben verschwiegen und somit arglistig getäuscht zu haben. Vor dem Oberlandesgericht Rostock stand nun die Frage im Raum, ob der Versicherungsschutz damit seine Gültigkeit verloren hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 132/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Rostock
- Datum: 21.01.2021
- Aktenzeichen: 4 U 132/18
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Versicherungsnehmer, der von einer Versicherungsgesellschaft eine Leistung aus einem Brandschaden beanspruchte und dessen Klage auf Zahlung abgewiesen wurde. Er legte Berufung gegen dieses Urteil ein.
- Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die sich weigerte, Leistungen nach einem Brandschaden zu erbringen, da sie sich auf einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berief.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Versicherungsgesellschaft 20.000 Euro Versicherungsleistung nach einem Brandschaden an einem versicherten Gebäude. Die beklagte Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung, da der Kläger ihrer Ansicht nach bei Antragstellung Pflichten verletzt hatte, indem er eine Vorversicherung und frühere Schäden unzutreffend verneinte. Sie deutete zudem eine mögliche vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch den Kläger an.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob der Kläger einen Anspruch auf Versicherungsleistung hatte oder ob die beklagte Versicherungsgesellschaft aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht und/oder arglistiger Täuschung leistungsfrei war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Rostock beabsichtigte, die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Klage des Klägers auf Zahlung der Versicherungsleistung wurde somit endgültig abgewiesen, und die beklagte Versicherungsgesellschaft blieb leistungsfrei.
- Begründung: Die Klage war unbegründet. Die Leistungsfreiheit der beklagten Versicherungsgesellschaft ergab sich aus einem wirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie einer wirksamen Anfechtung. Der Kläger hatte seine Anzeigepflichten verletzt, indem er falsche Angaben zu Vorversicherungen und Vorschäden machte. Dies wurde als vorsätzliche oder grob fahrlässige, zumindest aber arglistige Täuschung gewertet.
- Folgen: Die beklagte Versicherungsgesellschaft musste keine Versicherungsleistung an den Kläger erbringen. Alle Nebenforderungen des Klägers entfielen ebenfalls, da sie von der abgewiesenen Hauptforderung abhängig waren.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Albtraum: Das eigene Haus brennt – und die Versicherung zahlt nicht?
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Gebäude und haben es, wie die meisten Menschen, gegen Feuer versichert. Eines Tages geschieht das Unfassbare: Es brennt. Neben dem emotionalen Schock steht die finanzielle Frage im Raum: Zahlt die Versicherung den entstandenen Schaden? Genau um einen solchen Fall ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock. Ein Mann, nennen wir ihn Herrn K….