Wer in eine Photovoltaikanlage investiert, erwartet volle Leistung und Sicherheit. Eine Käuferin aus Bielefeld erlebte jedoch eine böse Überraschung: Ihr teurer Solarstromspeicher lieferte aufgrund technischer Probleme nicht die versprochene Kapazität. Weil die Herstellerin die Anlage vorsorglich drosseln musste, forderte die Kundin einen Teil ihres Geldes zurück. Das Landgericht Bielefeld musste klären, welche Rechte Käufer in einem solchen Fall haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 212/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 05.12.2024
- Aktenzeichen: 9 O 212/24
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Rücktrittsrecht (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Käuferin einer Photovoltaikanlage, die die teilweise Rückabwicklung des Vertrags begehrte. Sie argumentierte, der Solarstromspeicher sei mangelhaft wegen Kapazitätsbeschränkung und Brandgefahr.
- Beklagte: Ein Anbieter von Photovoltaikanlagen, der die Klageabweisung beantragte. Die Beklagte sah den Teilerücktritt als unwirksam an und behauptete, der Speicher sei mangelfrei.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin begehrte von einem Photovoltaikanlagen-Anbieter die teilweise Rückabwicklung eines Vertrags über eine Photovoltaikanlage. Der verbaute Solarstromspeicher wurde vom Hersteller aufgrund von Brandvorfällen dauerhaft in seiner Kapazität und Leistung gedrosselt. Daraufhin erklärte die Klägerin den teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die dauerhafte Drosselung des Solarstromspeichers einen Sachmangel darstellt und die Klägerin zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Auch die rechtliche Einordnung des Vertrags als Werk- oder Kaufvertrag war streitig.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 19.161,62 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe des Stromspeichers, der Wallbox und eines Erweiterungsmoduls. Zudem wurde der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht qualifizierte den Vertrag als Werkvertrag und bejahte einen Sachmangel des Solarstromspeichers. Dieser Mangel lag in der bauartbedingten Notwendigkeit einer dauerhaften Kapazitäts- und Leistungsdrosselung durch den Hersteller. Der Mangel war bereits bei Übergabe angelegt und die Pflichtverletzung als erheblich einzustufen, wodurch der Teilrücktritt der Klägerin wirksam war.
- Folgen: Die Beklagte muss einen Großteil des Preises für die mangelhaften Anlagenteile an die Klägerin zurückzahlen und diese im Gegenzug annehmen. Das Urteil klärt die rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rückabwicklung des Vertrags.
Der Fall vor Gericht
Gekaufte Solaranlage – geminderte Leistung: Ein Gerichtsurteil beleuchtet die Rechte von Käufern
Viele Menschen investieren in eine eigene Photovoltaikanlage, um unabhängiger von steigenden Strompreisen zu werden und umweltfreundlichen Strom zu erzeugen. Doch was passiert, wenn die teure Anlage nicht die versprochene Leistung bringt? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 05. Dezember 2024 (Az.: 9 O 212/24) auseinandersetzen….