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Leistungsversprechen Rückdeckungsversicherung – betriebliche Altersversorgung

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Wer sich bei Berufsunfähigkeit auf die zugesagte Betriebsrente verlässt, kann ein böses Erwachen erleben. Herr K. machte diese Erfahrung, als nach einer psychischen Erkrankung plötzlich der Geldfluss stockte und er um seine dringend benötigten Zahlungen kämpfen musste. Sein Fall enthüllt das komplizierte Geflecht von Arbeitgeber, Vermittlern und Versicherungen und wirft die Frage auf, wer am Ende wirklich für die Versprechen einsteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 96/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 10.07.2024
  • Aktenzeichen: 5 U 96/23
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der von seiner Arbeitgeberin eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung erhalten hatte und nun wegen Berufsunfähigkeit Leistungen vom Versicherer forderte.
  • Beklagte: Die G. Lebensversicherung AG, bei der die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung unterhielt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse mit einer Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherer (Beklagte) finanziert wurde. Als der Kläger berufsunfähig wurde, zahlte die Beklagte zunächst, stellte die Leistungen aber später ein. Der Kläger forderte daraufhin weitere Leistungen von der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger als versicherte Person einer Rückdeckungsversicherung direkte Leistungsansprüche gegen den Versicherer hat. Hilfsweise wurde geklärt, ob der Kläger diese Ansprüche stellvertretend für die Unterstützungskasse geltend machen konnte, da diese die Geltendmachung ablehnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Sie entschieden, dass der Kläger keine direkten Ansprüche gegen den Versicherer hatte und auch nicht befugt war, die Ansprüche der Unterstützungskasse vor Gericht geltend zu machen.
  • Begründung: Der Kläger hatte keine eigenen Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung, da diese eine Eigenversicherung der Unterstützungskasse ist, die als reines Finanzierungsinstrument dient. Zudem fehlte ihm die Befugnis, die Ansprüche der Unterstützungskasse stellvertretend vor Gericht zu verfolgen, da keine entsprechende Ermächtigung vorlag und er einen eigenen Anspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin hatte.
  • Folgen: Das Urteil verdeutlicht, dass eine versicherte Person in einer Rückdeckungsversicherung keine direkten Ansprüche gegen den Versicherer hat. Sie kann diese Ansprüche auch nicht im Namen der Unterstützungskasse geltend machen, wenn ihr eigene Versorgungsansprüche gegenüber der Unterstützungskasse oder dem Arbeitgeber zustehen.

Der Fall vor Gericht


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