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Falschberatung bei Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung und Kündigung der alten

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Ein Mann wollte bei seiner privaten Krankenversicherung sparen und erlebte eine böse Überraschung: Wichtige Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung fielen stillschweigend weg. Nun musste das Landgericht Arnsberg klären, ob der Vermittler für diese Fehlberatung haftet. Der Fall wirft die Frage auf, wer die finanziellen Folgen trägt, wenn ein solcher Fehler erst Jahre später auffällt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 66/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Arnsberg
  • Datum: 21.08.2024
  • Aktenzeichen: 3 S 66/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Kunde, der von einer Versicherungsmaklerin eine private Krankenversicherung vermittelt bekam. Er machte Schadensersatzansprüche geltend, da er nach eigener Aussage fehlerhaft beraten wurde und der vermittelte Tarif nicht die gewünschten Leistungen umfasste. Er bestritt zudem, frühzeitig Kenntnis von den fehlenden Leistungen gehabt zu haben.
  • Beklagte: Eine Versicherungsmaklerin, die dem Kläger eine private Krankenversicherung vermittelte. Sie beantragte die Klageabweisung mit der Begründung, es habe keine fehlerhafte Beratung gegeben. Zudem erhob sie die Einrede der Verjährung, da der Kläger aus ihrer Sicht bereits früher Kenntnis vom Leistungsumfang hatte oder hätte haben müssen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein privat krankenversicherter Kläger wechselte auf Empfehlung der beklagten Versicherungsmaklerin in einen günstigeren Tarif ohne Wahlleistungen, die er zuvor hatte. Er behauptete, weiterhin diese Leistungen gewünscht und darüber nicht aufgeklärt worden zu sein, und forderte Schadensersatz.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war, ob die beklagte Versicherungsmaklerin ihre Beratungspflicht verletzt hatte, indem sie dem Kläger einen privaten Krankenversicherungstarif ohne die gewünschten Wahlleistungen vermittelte, und ob die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Klägers bereits verjährt waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Arnsberg gab der Berufung des Klägers statt und stellte fest, dass die beklagte Versicherungsmaklerin dem Kläger sämtlichen Schaden ersetzen muss, der ihm durch ihre Beratung und Empfehlung beim Wechsel der privaten Krankenversicherung entstanden ist und zukünftig noch entsteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • Begründung: Das Gericht befand die Feststellungsklage als zulässig, da der Schaden noch nicht abschließend bezifferbar war und die Beklagte ihre Verpflichtung bestritt. Eine Pflichtverletzung der Maklerin lag vor, da sie einen Tarif mit geringerem Leistungsumfang vermittelte, obwohl der Kläger gleichwertige Leistungen wünschte. Der Anspruch sei zudem nicht verjährt, da dem Kläger keine grob fahrlässige Unkenntnis des Leistungsumfangs nachzuweisen war.
  • Folgen: Die beklagte Versicherungsmaklerin ist nun verpflichtet, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm durch die fehlerhafte Beratung beim Wechsel der Krankenversicherung entstanden sind oder zukünftig entstehen werden. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits muss die Maklerin tragen.

Der Fall vor Gericht


Streit um unsichtbare Leistungskürzungen: Wer haftet bei Fehlberatung zur Krankenversicherung?

Viele Menschen möchten bei ihren Versicherungen Geld sparen. Das ist verständlich….


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