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Fahrerschutzversicherung – Schmerzensgeldregelung

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Eine Fahrerschutzversicherung soll Unfallfahrern beistehen, wenn sie selbst am Steuer die Schuld tragen und sich dabei verletzen. Doch eine unscheinbare Klausel führte zu einem erbitterten Streit ums Schmerzensgeld: Was, wenn der Klinikaufenthalt kürzer als drei Tage war? Ein Urteil des Landgerichts Coburg beleuchtet nun die Grenzen dieser vermeintlichen Absicherung für den eigenen Unfall. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 556/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Coburg
  • Datum: 29.03.2023
  • Aktenzeichen: 13 O 556/22
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch (insbesondere AGB-Recht, Schadensersatzrecht), Zivilprozessordnung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Klägerin war die Versicherungsnehmerin, die von ihrer Fahrerschutzversicherung Schmerzensgeld für ihre verletzte Tochter sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten forderte.
  • Beklagte: Die Beklagte war die Versicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund einer Vertragsklausel ablehnte, aber materielle Schäden bereits anerkannt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung mit einer Fahrerschutzversicherung. Nach einem selbstverschuldeten Auffahrunfall ihrer Tochter, die dabei eine Brustbeinfraktur erlitt und einen Tag im Krankenhaus behandelt wurde, forderte die Klägerin unter anderem Schmerzensgeld von der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Schmerzensgeldanspruch aus der Fahrerschutzversicherung bestand, obwohl der Krankenhausaufenthalt des Fahrers weniger als drei Tage dauerte, und ob die entsprechende Vertragsklausel rechtlich wirksam war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf Schmerzensgeld ab, soweit nicht bereits durch ein Teil-Anerkenntnisurteil über materielle Ansprüche entschieden worden war. Die Klägerin hatte die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Ein Schmerzensgeldanspruch aus der Fahrerschutzversicherung bestand nicht, da die vertraglich vereinbarte Mindestdauer eines Krankenhausaufenthalts von drei Tagen nicht erfüllt war. Das Gericht befand die betreffende Vertragsklausel für wirksam und sah darin weder einen Verstoß gegen das Transparenzgebot noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
  • Folgen: Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, da ihr Schmerzensgeldanspruch abgewiesen wurde und die Beklagte die materiellen Ansprüche bereits vor Klageerhebung anerkannt hatte, wodurch der Antrag der Klägerin in diesem Punkt nicht notwendig war.

Der Fall vor Gericht


Unfall mit dem eigenen Auto: Gibt es Schmerzensgeld von der Versicherung, auch wenn man nur kurz im Krankenhaus war?

Viele Menschen haben eine Kfz-Versicherung. Aber was passiert, wenn man selbst einen Unfall verursacht und sich dabei verletzt? Springt die eigene Versicherung auch für die eigenen Schmerzen ein? Genau um diese Frage und eine spezielle Klausel in einem Versicherungsvertrag ging es in einem Urteil des Landgerichts Coburg. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen, die genau für solche Fälle gedacht ist: die Fahrerschutzversicherung. Doch dann sagt die Versicherung: „Schmerzensgeld gibt es nur, wenn Sie mindestens drei Tage im Krankenhaus waren.“ Ist das fair? Ist das rechtens?…


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