Ein vermeintlich harmloses Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann überraschende Rechtskniffe offenbaren. Ein Autofahrer versuchte, sich der persönlichen Anwesenheitspflicht im Gerichtssaal zu entziehen, doch scheiterte sein Anwalt an einer formalen Hürde. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun klargestellt: Eine allgemeine Vertretung reicht nicht aus, um auf fundamentale Verfahrensrechte zu verzichten – dafür bedarf es einer ganz besonderen Vollmacht. Dieser Fall unterstreicht die oft unterschätzte Bedeutung präziser juristischer Dokumente. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 55/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 16. April 2025
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerde (Zulassungsantrag)
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, gegen die ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen wurde. Sie legte Einspruch ein und beantragte die Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.
- Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h vorgeworfen, wofür ein Bußgeld von 150,00 € verhängt wurde. Er legte Einspruch ein, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung, da sein Anwalt eine Entbindung von der Erscheinungspflicht beantragt hatte. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch, da der Betroffene unentschuldigt fehlte und die Entbindung abgelehnt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Rechtsanwalt seinen Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in einem Bußgeldverfahren entbinden lassen kann, wenn ihm nur eine allgemeine, aber keine spezielle Vollmacht für diesen Zweck erteilt wurde. Es ging auch darum, ob die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht wegen des Ausbleibens des Betroffenen rechtmäßig war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Brandenburg hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Betroffenen auferlegt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass für einen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung eine Besondere Vollmacht des Verteidigers erforderlich ist. Da der Betroffene seinem Rechtsanwalt nur eine allgemeine Vollmacht erteilt hatte, wurde der Entbindungsantrag vom Amtsgericht zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen wurde daher nicht festgestellt.
- Folgen: Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Einspruch des Betroffenen wegen dessen unentschuldigten Fehlens zu verwerfen, bleibt bestehen. Das bedeutet, das ursprünglich verhängte Bußgeld von 150,00 € ist weiterhin gültig. Der Betroffene muss zudem die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren tragen….