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Beratungspflicht Fahrzeugversicherung – Vertrieb im Wege des Fernabsatzes über das Internet

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Der Traum vom unkomplizierten Ersatz nach einem Totalschaden: Viele Autofahrer hoffen dann auf den Neupreis des geliebten Wagens. Doch genau dieser Wunsch mündete für eine Fahrzeughalterin in einem erbitterten Rechtsstreit mit ihrer Vollkaskoversicherung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste nun entscheiden, ob das vermeintliche Versprechen vom Neupreis auch wirklich im Kleingedruckten stand. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 91/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 04.09.2024
  • Aktenzeichen: 5 U 91/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Klägerin, die eine Neupreisentschädigung nach einem Vollkaskoschaden oder eine erweiterte GAP-Deckung von ihrer Versicherung forderte.
  • Beklagte: Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, das die Forderungen der Klägerin weitgehend zurückwies.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte von ihrer Versicherung nach einem Totalschaden ihres kreditfinanzierten Pkw eine Neupreisentschädigung oder eine erweiterte GAP-Deckung. Der Streit entstand, weil die Neupreisentschädigungsklausel der Versicherung eine Frist von einem Monat zwischen Erstzulassung und Vertragsbeginn vorsah, die im Fall der Klägerin überschritten war. Der Versicherungsvertrag wurde online und ohne persönliche Beratung abgeschlossen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin Anspruch auf eine Neupreisentschädigung hatte, obwohl die vertragliche Ein-Monats-Frist zwischen Erstzulassung und Vertragsbeginn überschritten wurde. Des Weiteren ging es um den Umfang der GAP-Deckung und ob das Versicherungsunternehmen seine Beratungspflichten beim Online-Vertragsschluss verletzt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin, die eine Neupreisentschädigung forderte, weitgehend zurück. Es verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung von 100 € für Wertermittlungskosten und 290,12 € für vorgerichtliche Anwaltskosten.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung nicht erfüllt waren, da die vertraglich vereinbarte Ein-Monats-Frist zwischen Erstzulassung und Vertragsbeginn überschritten wurde. Die entsprechende Klausel wurde als gültig und nicht überraschend oder intransparent befunden. Zudem bestand kein weitergehender Anspruch auf die GAP-Deckung, da die Höchstgrenze erreicht war, und es wurde keine Verletzung der Beratungspflichten des Versicherers festgestellt.
  • Folgen: Die Klägerin erhielt nicht die geforderte hohe Entschädigung für den Fahrzeugschaden. Sie muss den Großteil der Kosten des Berufungsverfahrens tragen, da ihre Hauptanträge abgewiesen wurden.

Der Fall vor Gericht


Autounfall und Ärger mit der Versicherung: Wann gibt es den Neupreis?

Ein Totalschaden am Auto – ein Alptraum für jeden Fahrzeughalter. Sofort stellt sich die Frage: Zahlt die Versicherung genug Geld, um ein gleichwertiges neues oder zumindest junges gebrauchtes Fahrzeug anzuschaffen? Genau um diese Frage und die Tücken von Versicherungsklauseln ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Eine Frau, nennen wir sie die Klägerin, stritt mit ihrer Versicherung, der Beklagten, um eine höhere Entschädigung nach einem Unfall.

Was war passiert?…


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