Ein vermeintlicher Abrechnungsbetrug im Rehabilitationssport, der Krankenkassen betreffen sollte, zog weite Kreise. Als die Ermittlungen dazu eingestellt wurden, forderte ein anzeigender Verein, der eigene wirtschaftliche Nachteile beklagte, Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Doch das Gericht setzte klare Grenzen und wies den Antrag zurück. Es zeigte auf, wann Anzeigeerstatter im Strafverfahren tatsächlich als „Verletzte“ gelten und somit Akteneinsicht erhalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Gs 143 Js 24725/24 (1039/25) | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Stade
- Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Anzeigeerstatter B. e. V., vertreten durch seine erste Vorsitzende C. H., der Akteneinsicht in ein eingestelltes Ermittlungsverfahren begehrte und argumentierte, selbst durch die mutmaßliche Tat geschädigt worden zu sein.
- Beklagte: Die Staatsanwaltschaft S., deren Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs Gegenstand des Antrags war.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges gegen eine GmbH, da diese angeblich nicht lizenzierte Übungsleiter eingesetzt und gegenüber Krankenkassen abgerechnet hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und ein Akteneinsichtsgesuch des Anzeigeerstatters abgelehnt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob der Anzeigeerstatter als „Verletzter“ im Sinne der Strafprozessordnung gilt und somit ein Recht auf Akteneinsicht in das eingestellte Ermittlungsverfahren hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Amtsgericht Stade wies den Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung zurück. Damit bestätigte es, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Anzeigeerstatters zu Recht abgelehnt hatte.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nur Personen, die durch eine Tat unmittelbar in ihren Rechtsgütern beeinträchtigt sind oder einen unmittelbaren Schaden erlitten haben, als „Verletzte“ gelten. Die angezeigte Tat (Abrechnungsbetrug) würde die Krankenkassen als direkte Geschädigte betreffen. Die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten Schäden wurden als mittelbar eingestuft und begründen daher keine Eigenschaft als „Verletzter“ im Sinne der Strafprozessordnung.
- Folgen: Für den Anzeigeerstatter bedeutet dies, dass ihm die Akteneinsicht in das eingestellte Ermittlungsverfahren verwehrt bleibt, da er nicht als unmittelbar Betroffener des mutmaßlichen Betruges anerkannt wurde.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil: Kein Recht auf Akteneinsicht für Anzeigeerstatter bei Abrechnungsbetrug ohne unmittelbare Schädigung – § 406e StPO und der Verletztenbegriff
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Stade hat wichtige Klarstellungen zur Frage des Akteneinsichtsrechts für Anzeigeerstatter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffen. Im Kern ging es darum, ob ein Verein, der eine Strafanzeige wegen mutmaßlichen Abrechnungsbetrugs im Bereich Rehabilitationssport erstattet und eigene wirtschaftliche Nachteile geltend macht, als „Verletzter“ im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) gilt und somit Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann, nachdem das Verfahren eingestellt wurde. Das Gericht verneinte dies und betonte die Notwendigkeit einer unmittelbaren Schädigung durch die Straftat….