Ein kleines Grundstück am Meer, dessen Steilhang unaufhaltsam erodiert, wird zur Gefahrenzone: Ein dort stehender Schuppen droht, mit der Küste ins Meer zu stürzen. Die Bauaufsichtsbehörde sieht akute Gefahr und ordnet den sofortigen Abriss des Bauwerks an. Doch der Eigentümer wehrt sich vehement gegen die behördliche Forderung – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts soll nun Klarheit schaffen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 B 6/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Schleswig
- Datum: 28.04.2025
- Aktenzeichen: 8 B 6/25
- Verfahrensart: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Öffentliches Baurecht, Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer eines Grundstücks am Steilufer, auf dem ein Schuppen steht. Er legte Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da er die Gefahr als nicht akut ansah und eine langjährige Duldung des Schuppens durch die Behörde geltend machte.
- Beklagte: Die Bauaufsichtsbehörde. Sie hatte die sofortige Beseitigung des Schuppens angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Sie begründete dies mit einer konkreten Gefahr durch Küstenabbrüche und baurechtlicher Unzulässigkeit des Schuppens.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Eigentümer besitzt ein Grundstück an einem Steilufer, das durch Küstenabbrüche schrumpft. Ein seit den 1990er Jahren dort befindlicher Schuppen war der Abbruchkante bis auf etwa 4,50 Meter nahegekommen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Bauaufsichtsbehörde ordnete die sofortige Beseitigung des Schuppens an, da er eine Gefahr durch drohende Küstenabbrüche darstelle und baurechtlich unzulässig sei. Der Eigentümer wollte die Vollziehung dieser Anordnung sowie die angedrohte Zwangsgeldzahlung aufschieben.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht ordnete die Aussetzung der angedrohten Zwangsgeldzahlung an. Den Antrag des Eigentümers, die Beseitigungsanordnung selbst auszusetzen, lehnte das Gericht jedoch ab.
- Begründung: Die Beseitigungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig, da vom Schuppen eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen ausgeht. Diese Gefahr entsteht durch die fortschreitende Erosion des Steilufers, wodurch der Schuppen abstürzen könnte. Das Gericht sah die Ermessensausübung der Behörde als fehlerfrei an und lehnte die Einwände des Eigentümers ab. Die angedrohte Zwangsgeldzahlung wurde ausgesetzt, um die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorwegzunehmen.
- Folgen: Der Eigentümer muss den Schuppen beseitigen. Die angedrohte Zwangsgeldzahlung wird jedoch vorerst nicht fällig, bis über den Widerspruch in der Hauptsache entschieden wurde. Der Eigentümer trägt die Kosten dieses Eilverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Grundstück am Abgrund: Muss der alte Schuppen weg?
Viele Menschen träumen von einem Grundstück mit besonderer Lage, vielleicht direkt am Wasser oder mit einer atemberaubenden Aussicht. Doch was passiert, wenn diese besondere Lage auch besondere Gefahren birgt, zum Beispiel durch ein langsam erodierendes Steilufer? Genau mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Schleswig auseinandersetzen, als ein Grundstückseigentümer gegen die Anordnung kämpfte, seinen Schuppen abzureißen.
Was war passiert? Der Schuppen am Steilufer
Der Eigentümer, nennen wir ihn Herrn S….