Ein eigenes Schwimmbad im Keller klingt nach Luxus, doch für die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hamburg entwickelte es sich zu einem kostspieligen Ärgernis. Als hohe Betriebskosten und marode Technik die Kassen leerten, wollte die Mehrheit der Wohnungseigentümer das einst geliebte Gemeinschaftseigentum stilllegen. Dagegen klagte eine Eigentümerin vehement, doch das Amtsgericht Hamburg-Altona gab nun grünes Licht: Die Gemeinschaft darf die Pool-Pumpe abschalten und das Becken trockenlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 303a C 1/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg-Altona
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: 303a C 1/24
- Verfahrensart: Anfechtungsklage im Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ungültigkeit von Beschlüssen zur Stilllegung einer Schwimmbad- und Saunaanlage sowie zur Ablehnung einer Instandsetzungsplanung begehrte. Sie argumentierte, die Beschlüsse widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung und benachteiligten sie.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Stilllegung und bauliche Veränderung der Schwimmbad- und Saunaanlage beschloss und die Planung zur Instandsetzung ablehnte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Maßnahmen innerhalb ihrer Beschlusskompetenz lagen und zeitgemäß waren.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verfügte über eine instandsetzungsbedürftige Schwimmbad- und Saunaanlage im Gemeinschaftseigentum, deren Zweckbestimmung in der Teilungserklärung festgeschrieben war. Trotz eines früheren Urteils, das einen Stilllegungsbeschluss für ungültig erklärte, wurden keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Beschlüsse sahen die Stilllegung und bauliche Veränderung der Anlage sowie die Ablehnung der Planung ihrer Instandsetzung vor. Zentral war die Frage, ob die WEG die Kompetenz für eine solche Stilllegung besaß.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft wurden somit für gültig erklärt. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Das Gericht befand, die Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Stilllegungsbeschluss wurde als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG eingeordnet, für die die WEG die Beschlusskompetenz hat, auch wenn die Nutzung faktisch ausgeschlossen wird. Eine grundlegende Umgestaltung oder unbillige Benachteiligung sah das Gericht nicht.
- Folgen: Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Schwimmbad- und Saunaanlage stilllegen und entsprechend baulich verändern. Eine Planung oder Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ist nicht erforderlich.
Der Fall vor Gericht
Ein Schwimmbad im Keller: Luxus oder teures Ärgernis für die Eigentümer?
Viele Menschen träumen von einer Eigentumswohnung mit besonderen Extras, vielleicht sogar mit einem eigenen Schwimmbad und einer Sauna im Haus. Doch was passiert, wenn solche Anlagen in die Jahre kommen, teure Reparaturen anstehen und die meisten Eigentümer sie gar nicht mehr nutzen wollen oder können? Genau um einen solchen Fall ging es in einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 303a C 1/24) vom 17. Oktober 2024….