Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Radfahrerunfall bei Überfahren einer grünen Fußgängerampel als Linksabbieger

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Ein gewöhnlicher Verkehrsunfall an einer Kreuzung entpuppte sich für das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein als komplexer Rechtsfall. Ein Radfahrer kollidierte dort mit einem linksabbiegenden Pkw, nachdem er auf einer reinen Fußgängerfurt die Fahrbahn überquerte. Obwohl für ihn die Ampel grün zeigte, musste das Gericht nun entscheiden, inwieweit die Nutzung der Furt seine eigene Haftung beeinflusst. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 12/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 02.10.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 12/24
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Fahrradfahrer, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzforderungen wegen erlittener Verletzungen und behaupteter Arbeitsunfähigkeit geltend machte und die vollständige Haftung der Gegenseite begehrte.
  • Beklagte: Die Fahrerin eines PKW, dessen Halterin und dessen Haftpflichtversicherung. Sie verteidigten die bereits anerkannte Mithaftungsquote des Klägers von einem Drittel.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 12.07.2021 an einer Kreuzung. Ein Fahrradfahrer wollte bei grüner Fußgängerampel eine Fußgängerfurt queren. Zeitgleich wollte eine PKW-Fahrerin, ebenfalls bei grüner Ampel, nach links abbiegen. Es kam zur Kollision, bei der der Fahrradfahrer stürzte und Verletzungen erlitt.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit um die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem linksabbiegenden PKW an einer Kreuzung mit Ampelregelung, insbesondere ob der Fahrradfahrer über einen bereits anerkannten Mitverschuldensanteil von einem Drittel hinaus weitere Ansprüche gegen die Kraftfahrzeugseite geltend machen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte die landgerichtliche Entscheidung, wonach den Beklagten kein höherer Haftungsanteil als zwei Drittel zuzuweisen ist.
  • Begründung: Der Senat bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und ein erhebliches Verschulden der PKW-Fahrerin wegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes wurden bestätigt. Der Kläger hatte keine Vorfahrt und beging einen Verkehrsverstoß, indem er die Fußgängerfurt fahrend überquerte, obwohl diese nur für Fußgänger freigegeben war. Zusätzlich hat der Kläger seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht auf abbiegende Fahrzeuge achtete. Die Abwägung der Beiträge beider Seiten führte zu einem Mithaftungsanteil des Klägers von einem Drittel, der als angemessen erachtet wird.
  • Folgen: Die Klage des Fahrradfahrers auf eine höhere Haftung der Gegenseite wurde endgültig abgewiesen. Die bereits anerkannte Haftungsverteilung von zwei Dritteln für die Beklagten und einem Drittel für den Kläger bleibt bestehen.

Der Fall vor Gericht


Radfahrer auf Fußgängerfurt: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Mithaftung nach Kollision mit Linksabbieger

Ein alltäglicher Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung, bei dem ein Fahrradfahrer und ein abbiegendes Auto kollidieren, führte zu einem Rechtsstreit, der bis vor das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ging….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv