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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zaunbeseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung der Ausübung des Wegerechts

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Ein See, ein Nachbar und ein verbrieftes Recht, dort zu angeln und zu baden – gesichert im Grundbuch. Doch dann versperrte ein Zaun den Weg zum Wasser. Musste die Barriere komplett fallen, um den Zugang zu gewährleisten? Ein Gericht musste klären, wie viel Recht auf Nutzung einem Zaun entgegensteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 63/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Grunddienstbarkeiten, Eigentumsrecht, Beseitigungsanspruch

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des Grundstücks, das durch die Rechte belastet ist (dienendes Grundstück). Er focht die Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung des Zauns an.
  • Beklagte: Eigentümer des Grundstücks, das aus den Rechten begünstigt ist (herrschendes Grundstück). Er verlangte die Beseitigung des Zauns, der den Zugang zu seinem Recht behindert.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) hat für den Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück) Grunddienstbarkeiten (Wegerecht, Angel-/Baderecht) eingeräumt. Auf dem dienenden Grundstück wurde ein Zaun errichtet. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks verlangte die Beseitigung des Zauns, da dieser die Ausübung seiner Rechte behindere.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Zaun auf einer bestimmten Breite vollständig entfernen muss oder ob es ausreicht, einen angemessenen Zugang für die Ausübung der eingetragenen Rechte zu ermöglichen. Dabei ging es um den Umfang des Beseitigungsanspruchs bei einer Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine Einfriedung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte die Entscheidung des Landgerichts ab. Es verurteilte den Eigentümer des belasteten Grundstücks, den Zaun in Höhe des Sees zu öffnen, um einen ungehinderten Zugang zu dem acht Meter breiten Uferstreifen für das Angel- und Baderecht zu ermöglichen. Eine vollständige Beseitigung des Zauns auf dieser Breite wurde nicht angeordnet.
  • Begründung: Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung seiner Rechte. Das Gericht stellte fest, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich sein Grundstück einzäunen darf. Die Einfriedung wird erst rechtswidrig, wenn sie die Ausübung der Dienstbarkeiten unmöglich macht oder erheblich erschwert. Es muss lediglich der Zugang ermöglicht werden, wobei die genaue Art der Öffnung im Ermessen des Eigentümers liegt, solange der Zugang gewährleistet ist.
  • Folgen: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss den Zaun nicht auf ganzer Breite entfernen, sondern muss einen Zugang schaffen. Der Eigentümer der Rechte erhält Zugang zu dem Bereich, kann aber nicht die vollständige Entfernung des Zauns oder freie Sicht verlangen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Zaun am See: OLG präzisiert Zugangspflicht bei Wegerecht und Angelrecht

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Grundstück, und Ihr Nachbar hat ein verbrieftes Recht, einen Teil Ihres Grundstücks zu nutzen – beispielsweise um zu einem See zu gelangen, dort zu angeln oder zu baden. Was aber, wenn Sie Ihr Grundstück einzäunen möchten? Muss dann der gesamte Bereich, den der Nachbar nutzen darf, frei von Zäunen bleiben, oder reicht eine einfache Tür?…


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