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Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister bei Löschung von Rechten

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Ein hundert Jahre altes Bauverbot lastet auf Ihrem Grundstück im Grundbuch. Doch selbst die Zustimmung des Nachbarn, dessen Grundstück das Verbot begünstigt, reicht für die Löschung nicht aus. Strikte formelle Hürden, besonders für die beteiligte GbR nach neuem Recht, stehen im Weg. Das musste nun das Oberlandesgericht München entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 234/24 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die Zusammenfassung des Urteilstextes basierend auf den Vorgaben:

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 8. Oktober 2024
  • Verfahrensart: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht, Gesellschaftsrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ist, bewilligten und beantragten die Löschung eines auf den Grundstücken der Beteiligten zu 1 lastenden Bauverbots. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister und Grundbuch voreingetragen sei und der Wegfall des Rechts nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen wurde. Hiergegen legten die Antragsteller Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentralen Fragen waren, ob für die Löschung eines Rechts einer GbR deren Voreintragung im Gesellschaftsregister und Grundbuch zwingend ist und ob der Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts zurück.
  • Begründung: Eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und Grundbuch ist für Verfügungen über Rechte der GbR, einschließlich Löschungen, zwingend erforderlich und unterliegt in dieser Konstellation keiner einschränkenden Auslegung. Ein Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Gesellschafter ist ohne Registereintrag nicht in der nötigen Form möglich. Zudem wurde der dauerhafte Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 29 GBO nachgewiesen.
  • Folgen: Die begehrte Löschung des Bauverbots im Grundbuch wurde durch das Gericht nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Bauverbot im Grundbuch: OLG München verweigert Löschung ohne Voreintragung der berechtigten GbR

Stellen Sie sich vor, auf Ihrem Grundstück lastet ein altes Bauverbot, das vor fast hundert Jahren eingetragen wurde. Sie möchten es löschen lassen, und sogar der Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten das Verbot besteht, ist einverstanden. Klingt einfach? Nicht unbedingt, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt. Besonders kompliziert wird es, wenn der Berechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist und neue gesetzliche Regelungen zur Eintragung solcher Gesellschaften beachtet werden müssen. Das Gericht musste klären, unter welchen Voraussetzungen ein solches Bauverbot aus dem Grundbuch entfernt werden kann.

Der Streit um ein altes Bauverbot und die Tücken des neuen GbR-Rechts

Im Mittelpunkt des Falles stand Herr E. (der Eigentümer der belasteten Grundstücke), Eigentümer zweier Grundstücke, die im Grundbuchblatt 2… eingetragen sind. Diese Grundstücke waren seit dem Jahr 1927 mit einem Bauverbot belastet. Dieses Verbot war als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen….


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