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Verpflichtungen aus Erbbaurechtsvertrag nach Zuschlag des Erbbaurechts an Dritten

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Ein altes Erbbaurecht, steigende Erbbauzinsen und eine Zwangsversteigerung – dieser explosive Mix landete vor Gericht. Denn nach dem Verkauf des Rechts stellte sich eine heikle Frage: Wer haftet für vereinbarte Inflationsanpassungen, die nur als persönliche Schuld existierten? Droht den Erben des ursprünglichen Vertragspartners nun eine unerwartete Zahlungspflicht? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dazu eine klare Entscheidung getroffen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 1856/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 1856/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Schuldrecht, Zwangsversteigerungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Erben der früheren Eigentümer des Grundstücks, die Zahlung der erhöhten Erbbauzinsbeträge verlangen.
  • Beklagte: Erben des ursprünglichen Erbbauberechtigten, die die Zahlung verweigern, weil das Erbbaurecht zwangsversteigert wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Erbbaurecht an einem Grundstück wurde zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen, der die schuldrechtlichen Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag nicht übernahm. Die früheren Eigentümer hatten mit dem ursprünglichen Erbbauberechtigten neben dem dinglich gesicherten Erbbauzins eine Indexierung der Zahlungen vereinbart.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Erben des ursprünglichen Erbbauberechtigten weiterhin persönlich für die Zahlung der indexbedingt erhöhten Erbbauzinsbeträge haften, nachdem das Erbbaurecht auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist, der diese Pflichten nicht übernommen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurück. Die Beklagten wurden verurteilt, die indexierten Erhöhungsbeträge vierteljährlich zu zahlen, wobei der genaue Betrag geringfügig korrigiert wurde.
  • Begründung: Die schuldrechtliche Verpflichtung des ursprünglichen Erbbauberechtigten zur Zahlung des gesamten vereinbarten Erbbauzinses, einschließlich der Anpassungsbeträge, bleibt auch nach der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts bestehen und geht nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, durch einen Zustimmungsvorbehalt eine Übernahme dieser Pflichten durch den Erwerber zu erzwingen.
  • Folgen: Die Erben des ursprünglichen Erbbauberechtigten haften weiterhin persönlich für die indexierten Erbbauzinsbeträge, während der neue Inhaber des Erbbaurechts nur für den dinglich gesicherten Grundbetrag haftet.

Der Fall vor Gericht


Erbbaurecht zwangsversteigert: Alte Schulden für Zinsanpassungen bleiben bestehen, urteilt OLG Nürnberg

Stellen Sie sich vor, jemand hat vor langer Zeit einen Vertrag mit weitreichenden finanziellen Verpflichtungen abgeschlossen. Jahre später wird der zentrale Gegenstand dieses Vertrags – in diesem Fall ein Erbbaurecht an einem Grundstück – zwangsversteigert und geht an einen neuen Eigentümer über. Wer muss nun für die ursprünglich vereinbarten, aber nicht dinglich gesicherten Zahlungsanpassungen aufkommen? Der neue Inhaber des Rechts oder die Erben des ursprünglichen Vertragspartners? Genau mit dieser komplexen Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg auseinandersetzen.

Streit um steigende Erbbauzinsen: Wer zahlt nach dem Verkauf des Erbbaurechts?…


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