Ein Umzug in ein größeres Einfamilienhaus wurde für einen Versicherungsnehmer zur Kostenfalle: Nach einem Wasserschaden deckte seine Hausratversicherung den Schaden nicht vollumfänglich ab. Er forderte Schadensersatz, weil er meinte, der Versicherer hätte ihn auf die dringend nötige Erhöhung der Versicherungssumme hinweisen müssen. Doch das Oberlandesgericht stellte nun klar, wessen Verantwortung es ist, die eigene Deckung nach einem Umzug im Blick zu behalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 13/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht (Schadensersatzrecht), Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger war Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung. Er forderte von seinem Versicherungsunternehmen Schadensersatz, da er der Ansicht war, dieses hätte ihn nach seinem Umzug auf eine notwendige Erhöhung der Versicherungssumme hinweisen müssen.
- Beklagte: Die Beklagte ist das Versicherungsunternehmen, bei dem der Kläger seine Hausratversicherung hatte. Sie zahlte einen Teilbetrag des Schadens und wies die Forderung auf weiteren Schadensersatz zurück.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, zog um und erlitt später einen Hausratsschaden. Er forderte von seinem Versicherungsunternehmen, der Beklagten, Schadensersatz, da er der Ansicht war, diese hätte ihn nach seinem Umzug auf eine notwendige Erhöhung der Versicherungssumme hinweisen müssen.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz gegen sein Versicherungsunternehmen hatte. Er begründete dies damit, dass das Unternehmen es versäumt habe, ihn nach seinem Umzug auf eine mögliche Unterversicherung seines Hausrates hinzuweisen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Begründung: Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu, da dem Versicherungsunternehmen keine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder Bürgerlichen Gesetzbuch nachzuweisen ist. Das Unternehmen war nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer ohne weitere Anhaltspunkte auf eine mögliche Unterdeckung hinzuweisen, da dieser die Informationen über seinen Versicherungsschutz hatte. Das Informationsschreiben des Versicherungsunternehmens zum Umzug war ausreichend.
- Folgen: Die Berufung des Klägers wird voraussichtlich zurückgewiesen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung eingeräumt, da ihm dies auch aus Kostengründen empfohlen wird.
Der Fall vor Gericht
Hausratversicherung: Keine Haftung der Versicherung für Unterdeckung nach Umzug des Kunden
Ein Umzug bringt viele Veränderungen mit sich – nicht nur eine neue Adresse, sondern oft auch einen veränderten Hausrat und möglicherweise neue Wohnverhältnisse. Doch was passiert, wenn die Versicherungssumme der Hausratversicherung nach einem Umzug nicht mehr ausreicht und ein Schaden eintritt? Muss die Versicherung dann für die entstandene Lücke aufkommen, weil sie ihren Kunden möglicherweise nicht ausreichend beraten hat?…