Beim Verkauf eines Grundstücks für Windkraftanlagen sicherten sich die Eigentümer eine besondere Zusatzvergütung, gekoppelt an die Stromeinspeisung. Als jedoch die ursprünglichen Windräder durch weitaus leistungsstärkere Modelle ersetzt wurden, entstand ein Streit: Muss die Zusatzvergütung weitergezahlt werden und, wenn ja, auf welcher Basis? Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass der Anspruch zwar fortbesteht, die Beteiligung aber auf die Bedingungen der alten Vereinbarung begrenzt bleibt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 35/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, insbesondere Kauf- und Pachtvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die ehemaligen Verkäufer eines Grundstücks, die eine zusätzliche Vergütung aus dem Betrieb von Windkraftanlagen auf dem Grundstück beanspruchen und Auskunft über die Erträge aus neuen Anlagen verlangen.
- Beklagte: Der Käufer des Grundstücks, der nun die Windkraftanlagen betreibt und sich gegen den Auskunftsanspruch der Kläger wendet.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Kläger verkauften dem Beklagten ein Grundstück für Windkraftanlagen und vereinbarten eine variable Zusatzvergütung aus deren Betrieb. Die ursprünglichen Anlagen wurden später wegen Unrentabilität abgerissen und durch neue, leistungsstärkere Windkraftanlagen ersetzt. Die Kläger forderten daraufhin weiterhin die Zusatzvergütung sowie Auskunft über die Erträge der neuen Anlagen.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die vereinbarte Zusatzvergütung auch nach dem Abriss und Neubau der Windkraftanlagen fortbesteht. Weiterhin war strittig, wie die Höhe dieser Zahlung zu bemessen ist und ob den Klägern ein Auskunftsanspruch über die Erträge der neuen Anlagen zusteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Klage der Verkäufer wurde hinsichtlich ihres Auskunftsanspruchs abgewiesen.
- Begründung: Die Pflicht zur Zahlung der Zusatzvergütung besteht dem Grunde nach fort, da der ursprüngliche Kaufvertrag eine unvorhergesehene Lücke für den Austausch der Anlagen aufwies, die durch Ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wurde. Die Höhe der Zusatzvergütung ist jedoch auf die ursprünglichen Regelungen des Pachtvertrags W. begrenzt und wird nicht an die höheren Erträge der neuen Anlagen angepasst. Daher besteht kein Auskunftsanspruch, da die Informationen über die neuen Erträge für die Berechnung der geschuldeten Zahlung nicht relevant sind.
- Folgen: Der Käufer ist nicht verpflichtet, Auskunft über die Erträge und den Inhalt des neuen Pachtvertrags zu erteilen. Die Verkäufer erhalten weiterhin eine Zusatzvergütung, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des ursprünglichen Pachtvertrags richtet. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Windrad-Modernisierung: OLG begrenzt Zusatzvergütung für Verkäufer auf ursprüngliche Vertragsbasis
Ein Grundstück wird für den Betrieb von Windkraftanlagen verkauft, und die Verkäufer sichern sich eine zusätzliche, ertragsabhängige Vergütung. Doch was geschieht, wenn die ursprünglichen Anlagen ausgedient haben, abgerissen und durch modernere, leistungsstärkere ersetzt werden? Muss der Käufer weiterhin zahlen, und wenn ja, wie viel? Und hat der Verkäufer einen Anspruch darauf zu erfahren, wie viel Gewinn die neuen Anlagen abwerfen?…