Was geschieht, wenn jemand seinen letzten Willen verfasst, aber statt einer Unterschrift nur ein ungewöhnliches Zeichen daruntersetzt? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht München klären, als eine ‚wolkenähnlich geformte Linie‘ ein Testament ersetzen sollte. Es ging um nicht weniger als das Erbe und die Frage, ob dieses Dokument überhaupt gültig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 289-24 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG München
- Datum: 05.05.2025
- Aktenzeichen: 33 Wx 289-24 e
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die zweite Ehefrau des Erblassers, die das Schriftstück als gemeinschaftliches Testament betrachtet, das sie zur Alleinerbin bestimmen soll, und beantragte, ihr einen entsprechenden Erbschein auszustellen.
- Beklagte: Die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und sein außereheliches Kind, die als gesetzliche Erben gelten würden, wenn das Testament ungültig ist und die am Beschwerdeverfahren beteiligt waren.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Erblasser und seine zweite Ehefrau erstellten ein Schriftstück, das die Ehefrau schrieb und unterschrieb. Der Erblasser brachte lediglich eine „wolkenähnlich geformten Linie“ an. Die Ehefrau sah dies als wirksames gemeinschaftliches Testament an, das sie zur Alleinerbin macht, während das Nachlassgericht die Markierung nicht als wirksame Unterschrift anerkannte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die vom Erblasser auf dem Schriftstück angebrachte „wolkenähnlich geformten Linie“ die gesetzlichen Anforderungen an eine Unterschrift für ein Eigenhändiges Testament erfüllt. Es ging darum, ob das Schriftstück formwirksam war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es wurde festgestellt, dass das Schriftstück kein wirksames Testament ist. Die Ehefrau muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
- Begründung: Das Schriftstück ist formunwirksam, weil die vom Erblasser angebrachte „wolkenähnlich geformten Linie“ keine Unterschrift im rechtlichen Sinne darstellt. Eine Unterschrift muss grundsätzlich aus Buchstaben bestehen oder zumindest Andeutungen davon enthalten und eine individuelle Personenbezeichnung darstellen. Eine reine Zeichnung oder Linie erfüllt diese Anforderung nicht, selbst wenn die Urheberschaft feststeht.
- Folgen: Da kein wirksames Testament vorliegt, tritt die Gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau wird nicht Alleinerbin aufgrund dieses Schriftstücks.
Der Fall vor Gericht
Unterschrift oder nur Gekritzel? OLG München entscheidet über Wirksamkeit eines Testaments mit ungewöhnlichem Zeichen
Stellen Sie sich vor, ein naher Angehöriger verstirbt und hinterlässt ein Schriftstück, das sein letzter Wille sein soll. Doch anstelle einer klaren Unterschrift findet sich nur ein ungewöhnliches Zeichen am Ende des Dokuments. Ist dieses Testament dann gültig und wer erbt? Genau mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Fall auseinandersetzen. Es ging um ein von der Ehefrau handgeschriebenes Testament, das der verstorbene Ehemann lediglich mit einer „wolkenähnlich geformten Linie“ versehen hatte. Das Gericht musste klären, ob diese Markierung den strengen gesetzlichen Anforderungen an eine Testamentsunterschrift genügt….