Ein massiver Wasserschaden und hartnäckig klemmende Rollläden brachten ein Mietverhältnis in Siegen an den Rand des Zerwürfnisses. Als die Mieter daraufhin die Miete drastisch kürzten, reagierten die Vermieter mit einer fristlosen Kündigung. Die Frage, ob die Minderung berechtigt war und die Wohnungskündigung somit unwirksam, landete vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 380/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermieter der Wohnung, die das Mietverhältnis wegen behaupteter Mietrückstände kündigten.
- Beklagte: Die Mieter der Wohnung, die die Klageabweisung beantragten und Mietminderung, Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Kläger vermieteten den Beklagten eine Erdgeschosswohnung mit Untergeschoss. Nach Wasserschäden minderten die Beklagten die Miete und verrechneten Stromkosten für Trocknungsgeräte. Die Kläger sprachen daraufhin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieter. Diese erfolgte wegen angeblicher Mietrückstände, die aus Mietminderungen aufgrund eines Wasserschadens, verrechneten Stromkosten und einem Zurückbehaltungsrecht wegen defekter Rollläden resultierten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Vermieter wurde abgewiesen. Dies bedeutet, dass die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam ist und die Mieter in der Wohnung verbleiben dürfen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, da kein Kündigungsgrund vorlag. Die Mieter waren zu einer hohen Mietminderung wegen des Wasserschadens berechtigt. Zudem hatten sie ausstehende Mieten entweder fristgerecht gezahlt oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln ausgeübt, wobei die Zahlung vor dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgte.
- Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Für die Mieter bedeutet die Entscheidung, dass das Mietverhältnis bestehen bleibt und sie die Wohnung nicht räumen müssen.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil: Kündigung wegen Mietkürzung nach Wasserschaden und defekten Rollläden unwirksam
Ein Rechtsstreit zwischen Mietern und Vermietern um die Frage, ob eine Wohnungskündigung wegen einbehaltener Mieten rechtens ist, wenn gleichzeitig erhebliche Mängel wie ein Wasserschaden und defekte Rollläden bestehen, landete vor Gericht. Die Vermieter sahen sich mit Mietrückständen konfrontiert und sprachen eine Kündigung aus. Die Mieter hingegen argumentierten, sie hätten die Miete aufgrund der Mängel zu Recht gekürzt und Zahlungen zurückgehalten. Das Gericht musste nun entscheiden, wessen Argumentation standhielt.
Der Auslöser des Konflikts: Ein Mietverhältnis mit Hindernissen
Die Basis des Streits bildete ein Mietvertrag vom 25. März 2019 über eine Erdgeschosswohnung, zu der auch zwei Räume und ein Badezimmer im Untergeschoss gehörten. Die ursprünglich vereinbarte Nettomiete von 1.100 Euro zuzüglich 250 Euro Betriebskostenvorauszahlung erhöhte sich zum 1. Januar 2023 auf 1.190 Euro netto. Diese Miete war, wie üblich, jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig. Zu Beginn des Jahres 2022 und erneut im November 2022 kam es in der Wohnung zu Wasserschäden, die insbesondere das Kellergeschoss betrafen….