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Eintragung eines Altenteils im Grundbuch

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Ein Altenteil soll oft den Lebensabend auf dem übergebenen Hof sichern, verbrieft im Grundbuch. Doch was, wenn die einzelnen Versorgungsrechte auf verschiedene Grundstücke verteilt sind? Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung auf einem Grundstück, weil dort die vermeintlich nötige Bündelung von Rechten fehlte. Das OLG Naumburg hat nun klargestellt, dass das Altenteil auch bei Belastung mit nur einem Recht eingetragen werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 55/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Verfahrensart: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht (Altenteil)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der frühere Eigentümer, seine Ehefrau (als Begünstigte des Altenteils) und der neue Eigentümer des Grundstücks, die die Eintragung des Altenteils beantragt hatten und Beschwerde gegen die Ablehnung einlegten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Eigentümer übertrug Grundstücke und Betriebe an einen neuen Eigentümer. Als Gegenleistung vereinbarten sie ein Altenteil für den früheren Eigentümer und seine Frau, das Wohnungsrecht, Mitbenutzung, Kostenübernahme und eine monatliche Geldzahlung umfasste. Dieses Altenteil sollte im Grundbuch auf mehreren Grundstücken eingetragen werden, auch auf einem, auf dem nur die Geldzahlung relevant war.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Grundbuchamt weigerte sich, das Altenteil auf einem Grundstück einzutragen, weil dort nur die monatliche Geldzahlung, nicht aber das Wohnungsrecht oder andere Leistungen, gelten sollten. Es meinte, dass ein eingetragenes Altenteil immer eine „Bündelung von Rechten“ auf dem einzelnen Grundstück erfordern müsse. Streitpunkt war, ob ein Altenteil auch dann auf einem Grundstück eingetragen werden kann, wenn dort laut Vereinbarung nur ein Teil der gesamten Altenteilsrechte lastet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf. Es entschied, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Altenteils erneut prüfen muss. Dabei muss es die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts berücksichtigen.
  • Begründung: Das Gericht begründete, dass ein Altenteil auf einem Grundstück eingetragen werden kann, auch wenn dort nur ein einzelnes der im Altenteil gebündelten Rechte (wie z.B. die Geldzahlung) lastet. § 49 GBO erlaube dies, um das Grundbuch übersichtlich zu halten und verweise auf die Vereinbarung im Vertrag. Entscheidend sei, dass das Altenteil insgesamt eine Bündelung von Rechten zur persönlichen Versorgung darstellt.
  • Folgen: Das Grundbuchamt muss nun den Antrag auf Eintragung des Altenteils erneut prüfen und dabei die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Eintragung des Altenteils auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgenommen werden muss. Damit ist das gesamte Altenteil, auch wenn nur ein Teil der Rechte dort relevant ist, grundbuchrechtlich gesichert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Altenteilsrecht: OLG Naumburg erlaubt Eintragung auch bei Belastung eines Grundstücks mit nur einem Einzelrecht

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