Sie ist aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und hat eine Abfindung erhalten – doch der Name steht noch immer im Grundbuch. Was simpel klingt, wurde zum Justizfall: Eine Frau wollte ihren Eintrag löschen lassen und stieß auf unerwarteten Widerstand beim Grundbuchamt. Reicht für die Löschung des eigenen Namens wirklich nur die eigene Zustimmung? Dieses Dilemma landete schließlich vor dem Oberlandesgericht München. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 21/25 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die als Miterbin im Grundbuch eingetragen war, aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und ihre Löschung aus dem Grundbuch beantragte. Sie argumentierte, ihre notariell beglaubigte Bewilligung sei ausreichend.
- Beklagte: Das Grundbuchamt, das die Löschung ablehnte, weil es zusätzlich die Bewilligung oder Zustimmung der verbleibenden Miterben oder einen gesonderten Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit forderte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine im Grundbuch eingetragene Miterbin schied durch eine Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus und beantragte ihre Löschung im Grundbuch basierend auf ihrer notariell beglaubigten Bewilligung. Das Grundbuchamt forderte weitere Nachweise oder Zustimmungen der anderen Miterben und lehnte den Antrag schließlich ab.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob für die Löschung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben aus dem Grundbuch dessen alleinige notariell beglaubigte Bewilligung ausreicht oder ob zusätzlich die Bewilligung der verbleibenden Miterben oder ein gesonderter Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erforderlich ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht München gab der Beschwerde der Antragstellerin statt. Es hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf, die den Antrag auf Löschung zurückgewiesen hatte.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die notariell beglaubigte Bewilligung des aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben für seine Löschung aus dem Grundbuch genügt. Weder die Bewilligung noch die Zustimmung der verbleibenden Miterben sei erforderlich, da deren Rechte durch die Löschung nicht nachteilig betroffen würden. Auch ein gesonderter Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit sei nicht nötig, wenn die Löschung auf einer formgerechten Bewilligung basiert.
- Folgen: Das Grundbuchamt muss den Antrag auf Löschung nun ohne die zuvor geforderten zusätzlichen Nachweise oder Zustimmungen bearbeiten. Die im Grundbuch eingetragene Miterbin wird voraussichtlich auf Grundlage ihrer eigenen Bewilligung aus dem Grundbuch gelöscht.
Der Fall vor Gericht
Streit um Grundbuchlöschung: OLG München entscheidet – Bewilligung des ausscheidenden Miterben ist ausreichend
Stellen Sie sich vor, Sie haben gemeinsam mit anderen Personen ein Grundstück geerbt. Sie bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Nach einiger Zeit einigen Sie sich mit den anderen Erben darauf, dass Sie aus dieser Gemeinschaft ausscheiden möchten und dafür eine Abfindung erhalten. Ihr Name soll nun aus dem Grundbuch, dem offiziellen Verzeichnis der Grundstückseigentümer, gelöscht werden. Doch welche Unterschriften und Nachweise sind dafür eigentlich nötig?…