Ein unscheinbarer Nacherbenvermerk im Grundbuch wurde zum Zankapfel vor Gericht. Es ging um die Machtfrage: Genügt die Unterschrift eines Testamentsvollstreckers allein, um diesen Eintrag zu löschen? Oder müssen für die Aufhebung dieses Schutzes für künftige Erben weitere Zustimmungen eingeholt werden? Das Oberlandesgericht Köln musste klären, wem im Grundbuchstreit das entscheidende Wort zusteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 200/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 25.11.2024
- Aktenzeichen: 2 Wx 200/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Eigentümer war als Vorerbe eines Grundstücks mit Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen, wobei Testamentsvollstreckung für die Nacherben angeordnet war. Der Vorerbe und die bekannte Nacherbin vereinbarten, das Grundstück aus der Nacherbschaft zu entlassen. Daraufhin beantragte der Notar die Löschung des Nacherbenvermerks unter Vorlage der Bewilligung des Testamentsvollstreckers. Das Grundbuchamt forderte für die Löschung zusätzliche Zustimmungen von Nacherben oder einem Pfleger.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob für die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch neben der Bewilligung des Nacherbentestamentsvollstreckers auch die Zustimmungen von bekannten oder unbekannten Nacherben oder einem Pfleger erforderlich sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es entschied, dass für die Löschung des Nacherbenvermerks die alleinige Bewilligung des Nacherbentestamentsvollstreckers ausreicht. Zusätzliche Zustimmungen anderer Personen sind nicht notwendig.
- Begründung: Das Gericht begründete, dass der Testamentsvollstrecker alle Rechte der Nacherben wahrnimmt (§ 2222 BGB), sodass dessen Bewilligung genügt. Die Löschung des Vermerks sei keine Verfügung über das Nacherbenrecht selbst, sondern gebe lediglich dessen grundbuchmäßige Absicherung auf. Das Grundbuchamt sei an die Erklärung des Testamentsvollstreckers gebunden und dürfe deren Zweckmäßigkeit nicht prüfen.
- Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass das Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks vornehmen muss, sobald die Bewilligung des Nacherbentestamentsvollstreckers vorgelegt wird. Die in der Zwischenverfügung geforderten weiteren Zustimmungen gelten als nicht erforderliches Eintragungshindernis.
Der Fall vor Gericht
Nacherbenvermerk im Grundbuch: OLG Köln stärkt Position des Testamentsvollstreckers bei Löschung
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bringt wichtige Klarstellungen für die Praxis im Grundbuch- und Erbrecht. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden kann. Das Gericht entschied, dass hierfür die Bewilligung des für die Nacherben bestellten Testamentsvollstreckers allein ausreicht und keine weiteren Zustimmungen, etwa von Pflegern für unbekannte Nacherben oder den bekannten Nacherben selbst, erforderlich sind.
Der Streitfall: Ein Grundstück, eine Nacherbschaft und die Frage der Löschung
Im konkreten Fall war Herr K. C. (im Folgenden Beteiligter zu 1) als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Besonderheit: Seine Eigentümerstellung war durch eine sogenannte Nacherbschaft beschränkt….