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Voraussetzungen für Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO

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Eine Grundschuld war korrekt als Briefgrundschuld im Grundbuch eingetragen – ein physischer Brief wurde sogar ausgestellt. Dann versuchte ein Notar per Vermerk, die Eintragung nachträglich in eine Buchgrundschuld zu „korrigieren“. Das Oberlandesgericht Köln entschied nun: Was einmal rechtmäßig im Grundbuch steht, kann nicht so einfach geändert werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 12/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 30.01.2024
  • Aktenzeichen: 2 Wx 12/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Beurkundungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümer der Grundstücke und die Gläubigerin der Grundschuld, die eine Berichtigung des Grundbuchs beantragten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eigentümer bestellten mittels notarieller Urkunde eine Briefgrundschuld, die so im Grundbuch eingetragen und der Brief ausgehändigt wurde. Später berichtigte der Notar die Urkunde auf eine Buchgrundschuld und beantragte basierend darauf eine Grundbuchberichtigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob eine korrekte Grundbucheintragung allein aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der notariellen Urkunde durch den Notar berichtigt werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt wurde zurückgewiesen. Die im Grundbuch eingetragene Briefgrundschuld bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die ursprüngliche Grundbucheintragung korrekt war, da sie auf der damals vorliegenden Urkunde beruhte. Eine nachträgliche Urkundenberichtigung kann die Richtigkeit der bereits erfolgten Eintragung nicht rückwirkend ändern. Es fehle zudem an einem Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme.
  • Folgen: Die im Grundbuch eingetragene Briefgrundschuld bleibt eine Briefgrundschuld. Eine Berichtigung auf eine Buchgrundschuld allein durch notarielle Urkundenberichtigung ist nicht möglich.

Der Fall vor Gericht


Streit um Grundschuldform: OLG Köln verneint nachträgliche Korrektur von Brief- zu Buchgrundschuld im Grundbuch

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Aktenzeichen: 2 Wx 12/24) entschieden, dass eine bereits korrekt im Grundbuch eingetragene Briefgrundschuld nicht nachträglich allein aufgrund einer späteren Berichtigung der zugrundeliegenden notariellen Urkunde in eine Buchgrundschuld geändert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Urkunde wegen einer angeblich offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 44a Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) korrigiert hat, nachdem die ursprüngliche Eintragung erfolgt und der Grundschuldbrief bereits ausgehändigt wurde.

Von der beurkundeten Briefgrundschuld zum juristischen Tauziehen um die Eintragungsart

Am 28. April 2023 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Eigentümer) vor einer Notarvertreterin eine Grundschuld in Höhe von 258.000 Euro an zwei ihrer Grundstücke zugunsten der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: die Gläubigerin) beurkunden. Die notarielle Urkunde bezeichnete diese Grundschuld ausdrücklich als „(Gesamt-) Grundschuld mit Brief“. Sowohl die Eigentümer als auch die Notarvertreterin unterzeichneten diese Urkunde. Auf Grundlage dieser Urkunde trug das zuständige Grundbuchamt des Amtsgerichts Leverkusen am 9….


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