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Vollkaskoversicherung – Beweislast für Vanfalismusschaden

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Wann ist ein Kratzer am Auto mehr als nur ein unschöner Makel, sondern versicherter Vandalismus? Ein Autofahrer forderte nach solchen Beschädigungen Geld von seiner Vollkaskoversicherung. Doch das Oberlandesgericht Köln bestätigt nun: Die bloße Art der Schrammen reicht für den Vandalismus-Nachweis oft nicht aus. Wer auf seine Versicherung hofft, muss vor Gericht mehr als nur Kratzer präsentieren können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 85/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 01.08.2024
  • Aktenzeichen: 9 U 85/24
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der eine Leistung aus seiner Kfz-Vollkaskoversicherung wegen angeblichen Vandalismusschäden an seinem Fahrzeug beansprucht.
  • Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Versicherungsleistung verweigert hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer meldete bei seiner Kfz-Vollkaskoversicherung vielfältige, oberflächliche Kratzer an seinem Fahrzeug als Vandalismusschaden durch Unbekannte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Das Landgericht wies die Klage ab, da das Schadensbild nach seiner Art keinen eindeutigen Aufschluss auf Vandalismus gebe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalls durch Vandalismus nachgewiesen hat. Dabei ging es insbesondere darum, ob das Schadensbild allein als Beweis ausreicht und welche Beweislastregeln gelten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, die Berufung des Versicherungsnehmers gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Begründung: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall (Vandalismus) voll beweisen. Das Schadensbild vielfältiger, aber oberflächlicher Kratzer, bei denen eine optische Reparatur mit geringem Aufwand möglich ist, reicht nach Ansicht des Gerichts und früherer Rechtsprechung allein nicht für diesen Nachweis aus. Auch der Umstand, dass die Versicherungsleistung zur Tilgung eines Darlehens verwendet worden wäre, spricht nicht maßgeblich für einen Vandalismusschaden durch Dritte, da eine Darlehenstilgung einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte.
  • Folgen: Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, die Klage auf Versicherungsleistung abzuweisen, bleibt voraussichtlich bestehen. Dem Versicherungsnehmer wurde die Möglichkeit gegeben, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.

Der Fall vor Gericht


Kratzer am Auto: OLG Köln bestätigt hohe Hürden für Vandalismus-Nachweis

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an den Beweis eines Vandalismusschadens in der Kfz-Vollkaskoversicherung präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob das bloße Erscheinungsbild von Kratzern an einem Fahrzeug ausreicht, um eine mut- oder böswillige Beschädigung durch Unbekannte nachzuweisen. Das Gericht verneinte dies und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Streitfall: Was war passiert?

Der Kläger, Herr K., unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft V. eine Kfz-Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug….


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