Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 150/23 – Ur
Über 67.000 Euro Fördergelder verloren, weil eine wichtige Frist verpasst wurde. Der Arbeitgeber sah die Schuld bei seiner ehemaligen Niederlassungsleiterin und forderte Schadensersatz. Doch das Landesarbeitsgericht traf nun eine entscheidende Klärung zur Arbeitnehmerhaftung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 150/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 08.02.2024
- Aktenzeichen: 5 Sa 150/23
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (Arbeitnehmerhaftung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein gemeinnütziger Bildungsträger, der Maßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit durchführt und von der Beklagten Schadensersatz wegen verlorener Fördergelder verlangte.
- Beklagte: Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin, zuletzt als Niederlassungsleiterin tätig, die sich gegen die Schadensersatzforderung verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Klägerin gingen Fördergelder verloren, weil Abrechnungen für Bildungsmaßnahmen verspätet bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht wurden. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte sei als damalige Niederlassungsleiterin für die fristgerechte Abrechnung verantwortlich gewesen und habe diese Pflicht verletzt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte als Niederlassungsleiterin arbeitsvertraglich verpflichtet war, ein eigenes System zur Fristenkontrolle für Abrechnungen einzurichten und zu überwachen, und ob sie deshalb für den entstandenen Schaden haftet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss der Klägerin den geforderten Schadensersatz nicht zahlen.
- Begründung: Das Gericht sah keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten. Ihre konkreten Pflichten als Niederlassungsleiterin waren nicht klar geregelt, und das Abrechnungswesen war ein integriertes System unter Beteiligung mehrerer Stellen der Klägerin, bei dem die alleinige Zuständigkeit der Beklagten für die Fristenkontrolle nicht festgestellt werden konnte.
- Folgen: Die Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beklagte blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Der Fall vor Gericht
Frist verpasst, Geld weg: Warum eine Niederlassungsleiterin nicht für 67.000 Euro Schaden haftet
Ein Bildungsträger verliert über 67.000 Euro an Fördergeldern, weil Abrechnungen zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht wurden. Die Schuld dafür sah das Unternehmen bei seiner ehemaligen Niederlassungsleiterin und forderte Schadensersatz. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied anders (Az.: 5 Sa 150/23). Der Fall beleuchtet eindrücklich, wie wichtig klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Arbeitsverhältnis sind, insbesondere wenn es um finanzielle Risiken geht und die Arbeitnehmerhaftung im Raum steht.
Der Streit um verlorene Fördergelder und die Suche nach dem Verantwortlichen
Die Klägerin, ein gemeinnütziger Bildungsträger, führt an zahlreichen Standorten sogenannte AVGS-Maßnahmen durch. Das sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, geregelt in § 45 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III)….