Ein Ärgernis auf privaten Stellplätzen: Ein Auto parkt unberechtigt. Sofort wird der Falschparker anwaltlich abgemahnt und zur Kasse gebeten. Doch vor Gericht gab es eine unerwartete Wende, denn der Parksünder war kein Fremder. Nun blieb der Parkplatzbetreiber auf den Anwaltskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 290/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Trier
- Datum: 07.02.2024
- Aktenzeichen: 7 C 290/23
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht (insb. Deliktsrecht, Besitzrecht, Mietrecht, Zivilprozessrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Eigentümerin/Verwalterin der Parkgarage, die Ersatz der Anwaltskosten für die Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs forderte.
- Beklagte: Der Nutzer des fremden Parkplatzes, der Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage war und die Zahlung der Anwaltskosten verweigerte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin verlangte vom Beklagten Ersatz für Anwaltskosten, die entstanden, weil sie ihn auffordern ließ, sein unberechtigt auf ihrem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug zu entfernen. Der Beklagte entfernte das Fahrzeug, weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu zahlen.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin sofort Anwaltskosten geltend machen konnte, obwohl der Beklagte bereits Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage war und somit kein „fremder“ Parker war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage auf Ersatz der Anwaltskosten wurde vom Gericht vollständig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Anwaltskosten nicht verlangen kann, weil sie dem Beklagten aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses (er war Mieter eines anderen Parkplatzes) zunächst selbst hätte mitteilen müssen, dass er den Parkplatz räumen soll. Eine sofortige Beauftragung eines Anwalts war in dieser Konstellation nicht notwendig.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
Der Fall vor Gericht
Falschparken in der Tiefgarage: Muss der bekannte Mieter sofort Anwaltskosten zahlen?
Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Stellplatz ist ein Ärgernis, das oft schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. In der Regel können Eigentümer oder Verwalter von Falschparkern die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung ersetzt verlangen. Doch was gilt, wenn der Falschparker kein Unbekannter ist, sondern selbst Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage? Das Amtsgericht Trier hatte genau über einen solchen Fall zu entscheiden und kam zu einem Ergebnis, das die Grenzen der sofortigen Kostenerstattung aufzeigt.
Der Streit um den falsch belegten Stellplatz und die Anwaltsrechnung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Verwalterin einer Parkgarage (die Klägerin) und ein Mann (der Beklagte), der in ebenjener Garage einen Stellplatz gemietet hatte – allerdings nicht den, auf dem er sein Fahrzeug eines Tages abstellte. Der Beklagte nutzte unberechtigt einen fremden Stellplatz. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt. Dieser forderte den Beklagten auf, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung dient dazu, zukünftige Verstöße durch die Androhung einer Vertragsstrafe zu verhindern….