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Fahrzeugkaufvertrag – Abgrenzung Haftungsbeschränkung/negativer Beschaffenheitsvereinbarung

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Ein Gebrauchtwagenkäufer unterschrieb eine Klausel: Unfallschäden seien möglich, Haftung ausgeschlossen. Doch der Wagen hatte tatsächlich erhebliche Schäden. Kann ein Händler das Risiko so einfach auf den Käufer abwälzen? Das Oberlandesgericht Köln stärkt nun die Rechte der Verbraucher und kippt solche pauschalen Vereinbarungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 165/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 20/24
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbrauchsgüterkauf

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer eines Gebrauchtwagens, der vom Vertrag zurücktreten wollte.
  • Beklagte: Fahrzeughändlerin, die den Gebrauchtwagen verkauft hat und sich auf vertragliche Haftungsausschlüsse berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Käufer erwarb von einer Fahrzeughändlerin einen gebrauchten Pkw, der laut Kaufvertrag möglicherweise Unfallschäden aufweisen konnte. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug erhebliche Unfallschäden hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die vertraglichen Klauseln zur Abwälzung des Unfallrisikos auf den Käufer nach dem seit 2022 geltenden Kaufrecht wirksam waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die beklagte Fahrzeughändlerin zur Rückzahlung des größten Teils des Kaufpreises an den Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Es stellte zudem fest, dass sich die Händlerin im Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befand.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass das Fahrzeug aufgrund der Unfallschäden mangelhaft war. Die vertraglichen Klauseln, die das Unfallrisiko auf den Käufer verlagern sollten, wurden als unwirksam angesehen, da sie die strengen Anforderungen des seit 2022 geltenden Verbrauchsgüterkaufrechts an negative Beschaffenheitsvereinbarungen nicht erfüllten.
  • Folgen: Die Fahrzeughändlerin musste das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Händlerin auferlegt.

Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf: OLG Köln kippt Vertragsklausel zu Unfallschäden – Das neue Kaufrecht schärft den Verbraucherschutz

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 09.04.2025 (Az.: 11 U 20/24) beleuchtet die strengen Anforderungen an Vereinbarungen, die beim Kauf eines Gebrauchtwagens von der üblichen Beschaffenheit abweichen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klausel, die lediglich die Möglichkeit eines Unfallschadens benennt, wirksam das Risiko auf den Käufer abwälzen kann. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Fahrzeughändler und Käufer, insbesondere im Lichte des seit Anfang 2022 geltenden, verbraucherfreundlicheren Kaufrechts.

Der Streit um den gebrauchten O.L.: Unfallwagen trotz Klausel?

Ein Autokäufer, der Kläger, erwarb im Jahr 2023 von einer Fahrzeughändlerin, der Beklagten, einen über 16 Jahre alten Pkw der Marke O.L., Modell N02, mit einer Laufleistung von 112.000 km zum Preis von 11.999,- €. Dieser Betrag wurde teils bar, teils durch Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs beglichen. Im Kaufvertragsformular fand sich unter der Überschrift „Negative Beschaffenheitsvereinbarungen“ eine Reihe von Ankreuzoptionen….


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