Ein Grundstück wird zu Wohnungseigentum, doch die Versorgung mit Wasser und Strom braucht extra Rechte auf Nachbars Land. Wie bewertet man solche Grunddienstbarkeiten für Versorgungsleitungen, und zählt jede einzelne Wohnungseinheit? Eine Kostenfrage, die bis vor das OLG Köln getragen wurde. Dessen Urteil schafft jetzt Klarheit für ähnliche Fälle im Grundbuch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 13/24 und 2 Wx 24/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 29.02.2024
- Aktenzeichen: 2 Wx 13/24 und 2 Wx 24/24
- Verfahrensart: Verfahren zur Festsetzung von Gerichtskosten (Geschäftswertfestsetzung)
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer von Wohnungseigentumseinheiten auf dem begünstigten Grundstück, die eine niedrigere Kostenfestsetzung beantragten.
- Beklagte: Bezirksrevisorin, zuständig für die Prüfung von Gerichtskosten, die eine höhere Kostenfestsetzung beantragte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Grundstück wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt. Gleichzeitig wurde eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht für Leitungen) auf einem Nachbargrundstück zugunsten des aufgeteilten Grundstücks bestellt und in die neuen Grundbücher eingetragen. Die Höhe der Kosten für diese Eintragung wurde vom Grundbuchamt und der Bezirksrevisorin unterschiedlich festgesetzt.
- Kern des Rechtsstreits: Es gab zwei Hauptstreitpunkte: Wie der Wert der Grunddienstbarkeit für die Kostenberechnung zu ermitteln ist und ob Kosten für eine einzelne Dienstbarkeit oder für mehrere (entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumseinheiten) anfallen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies beide Beschwerden zurück. Es bestätigte den vom Grundbuchamt zuletzt festgesetzten Geschäftswert von 77.500 Euro pro Dienstbarkeit und entschied, dass nur eine einzige Grunddienstbarkeit eingetragen wurde.
- Begründung: Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Nutzen für das begünstigte Grundstück, hier 5 % des Werts der betroffenen Fläche über 20 Jahre, was 77.500 Euro ergibt. Aus der notariellen Urkunde und der Art des Rechts (Leitungen für ein Mehrfamilienhaus) ergibt sich die Bestellung einer einzigen Gesamtgrunddienstbarkeit für das gesamte Grundstück, auch wenn dieses in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde.
- Folgen: Die Kosten für die Eintragung der Grunddienstbarkeit bemessen sich nach dem festgesetzten Wert von 77.500 Euro und fallen nur einmal für die Eintragung dieser einzigen Dienstbarkeit an.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zur Bewertung von Leitungsrechten: OLG Köln klärt Streit um Geschäftswert und Anzahl der Dienstbarkeiten für neue Eigentumswohnungen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Beschluss vom 29. Februar 2024 (Aktenzeichen 2 Wx 13/24 und 2 Wx 24/24) wichtige Fragen zur Bewertung und gebührenrechtlichen Behandlung von Grunddienstbarkeiten geklärt. Im Kern ging es darum, wie der Wert einer Dienstbarkeit zur Sicherung von Ver- und Entsorgungsleitungen für ein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Grundstück zu bestimmen ist und ob für jede neu geschaffene Wohnungseigentumseinheit eine eigene gebührenpflichtige Dienstbarkeit entsteht.
Streit um Kosten für Leitungsrechte: Die Ausgangslage am geteilten Grundstück
Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein Grundstück (Flurstück N02) in der Gemarkung G., das Frau G. (im Folgenden „die Eigentümerin“) gehörte….