Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 1 U 57/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 23.10.2024
Aktenzeichen: 1 U 57/24
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Fahrer, der aus einer wartepflichtigen Straße in die Kreuzung einfuhr.
Beklagte: Der Fahrer auf der bevorrechtigten Straße und dessen Haftpflichtversicherung.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung missachtete der Kläger die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten. Die Sicht des Klägers war eingeschränkt, und er fuhr über die Haltelinie hinaus, während der Beklagte unnötig weit links auf der bevorrechtigten Straße fuhr.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, wie die Verantwortlichkeiten beider Fahrer für den Unfall zu verteilen sind und welche Haftungsquote sich daraus ergibt. Es ging darum, ob das erstinstanzliche Urteil zur Haftungsverteilung korrekt war.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Betrags (gut die Hälfte des Schadens) an den Kläger. Die weitergehende Klage und die weitere Berufung der Beklagten wurden abgewiesen.
Begründung: Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Kläger durch Missachtung der Vorfahrt als auch der Beklagte durch Verstoß geg[…]