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Urlaubsabgeltung – Wartezeit – Urlaubsberechnung

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Viele kennen es: kurzfristige Jobs mit flexiblen Arbeitszeiten. Doch steht Arbeitnehmern mit unregelmäßigen Stunden tatsächlich voller Urlaubsanspruch zu – und wie wird er fair berechnet? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz klärt die Regeln zur Urlaubsabgeltung nach solchen Einsätzen. Das stärkt die Rechte von Beschäftigten, die nicht das ganze Jahr über konstant arbeiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 127/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (Urlaubsrecht)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer (Student), der Urlaubsabgeltung fordert.
  • Beklagte: Eine Eventagentur, die die Zahlung der Urlaubsabgeltung verweigerte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Student war in zwei befristeten Arbeitsverhältnissen als kurzfristig Beschäftigter bei einer Eventagentur tätig und arbeitete über einen Zeitraum von über neun Monaten ohne Urlaub zu nehmen. Nach Beendigung forderte er Urlaubsabgeltung. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, was zur Klage führte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung für einen kurzfristig Beschäftigten mit ungleichmäßiger Arbeitszeit, insbesondere ob ein voller Urlaubsanspruch entstanden war und wie dieser sowie das abzugeltende Urlaubsentgelt korrekt zu berechnen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte die vorherige Gerichtsentscheidung ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.424,78 EUR brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen an den Kläger. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger für 2022 einen vollen Urlaubsanspruch erworben hatte, da die Wartezeit trotz späterem Arbeitsbeginn im Jahr erfüllt war. Der Urlaubsanspruch bei ungleichmäßiger Arbeitszeit ist proportional zur Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage im Verhältnis zu den möglichen Arbeitstagen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Der Anspruch aus 2022 war nicht verfallen, da der Arbeitgeber nicht zur Urlaubsnahme aufgefordert hatte. Für 2023 bestand ein Teilurlaubsanspruch. Die Höhe der Abgeltung wurde basierend auf der Gesamtzahl der so ermittelten Urlaubstage und einem durchschnittlichen Stundenfaktor berechnet.
  • Folgen: Die Beklagte muss den vom Kläger ursprünglich geforderten vollen Betrag als Urlaubsabgeltung zahlen. Sie trägt den Großteil der Prozesskosten beider Instanzen, mit Ausnahme der durch die anfängliche Abwesenheit des Klägers verursachten Kosten.

Der Fall vor Gericht


Kurzfristjob und kaum Urlaubsgeld? Gerichtsurteil stärkt Rechte bei unregelmäßiger Arbeitszeit

Viele Studierende oder Aushilfen kennen es: befristete Verträge, oft als „kurzfristige Beschäftigung“ deklariert, mit Arbeitszeiten, die je nach Bedarf schwanken. Doch was ist mit dem Urlaubsanspruch? Und wie wird dieser fair berechnet, wenn man nicht das ganze Jahr über oder nur an wenigen Tagen pro Woche arbeitet? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bringt Licht ins Dunkel und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in solchen Situationen. Im Kern ging es um die Frage, wie viel Urlaubsgeld einem Studenten zustand, der über mehrere Monate hinweg unregelmäßig für eine Eventagentur tätig war….


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