Eine Zeugin erschien nicht zu einem Gerichtstermin und kassierte prompt ein Ordnungsgeld dafür. Doch ihre Aussage wurde im weiteren Prozess gar nicht mehr benötigt, der Fall lief auch ohne sie. Darf sie dann trotzdem bestraft werden? Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun eine klare Antwort gegeben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 3/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
- Datum: 15. Januar 2025
- Aktenzeichen: 3 W 3/25
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Architekt, der Architektenhonorar forderte
- Beklagte: Auftraggeber, dessen Ehefrau als Zeugin geladen war
- Zeugin: Ehefrau des Beklagten und Beschwerdeführerin im OLG-Verfahren
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Zeugin, Ehefrau des Beklagten in einem Architektenhonorarstreit, erschien nicht zu einem gerichtlichen Termin, obwohl sie ordnungsgemäß geladen war. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen sie.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen verhängt werden muss, der nicht zum Termin erschien, obwohl seine Aussage später im Prozess nicht mehr relevant war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf, mit dem ein Ordnungsgeld und Kosten gegen die nicht erschienene Zeugin festgesetzt wurden.
- Begründung: Obwohl das Fernbleiben der Zeugin nicht entschuldigt war, war ihre Aussage für das Verfahren nicht mehr notwendig. Das Gericht hatte bereits festgestellt, dass der Beweis, für den sie geladen war, nicht erbracht wurde. Die Pflicht zur Verhängung eines Ordnungsgeldes entfällt, wenn die Zeugenaussage obsolet wird.
- Folgen: Das Ordnungsgeld und die auferlegten Kosten gegen die Zeugin wurden endgültig aufgehoben.
Der Fall vor Gericht
OLG Koblenz: Kein Ordnungsgeld für unentschuldigt fehlenden Zeugen, wenn Aussage später irrelevant wird
Worum ging es? Der Fall vor dem Landgericht
Ein Architekt verklagte seinen Auftraggeber vor dem Landgericht Mainz (Az. 3 O 44/23) auf Zahlung von Architektenhonorar. Der Architekt behauptete, unter anderem mit den sogenannten Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt worden zu sein – also den grundlegenden Planungsstufen eines Bauvorhabens. Der genaue Umfang der Beauftragung war zwischen den Parteien umstritten. Um seine Forderung zu untermauern, benannte der Architekt seine Mitarbeiterin als Zeugin. Der beklagte Auftraggeber wiederum wollte das Gegenteil beweisen und benannte hierfür seine Ehefrau als Zeugin.
Streit um Ordnungsgeld: Zeugin erscheint nicht zum Termin
Das Landgericht setzte einen Verhandlungstermin für den 17. Dezember 2024 an und lud beide Zeuginnen zum Beweisthema „Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem“. Am frühen Morgen des Termintages beantragte der Anwalt des Beklagten per Schriftsatz eine Verlegung des Termins wegen einer akuten Erkrankung. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch noch vor Verhandlungsbeginn ab. In der Verhandlung hörte das Gericht den Kläger persönlich an und vernahm die vom Kläger benannte Zeugin. Die Ehefrau des Beklagten, die als Zeugin für ihn aussagen sollte, erschien nicht zum Termin. Daraufhin erließ das Landgericht ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen den Beklagten….