Der Traum vom flexiblen Homeoffice platzt, wenn der Chef plötzlich den Schreibtisch zurück ins Büro beordert. Genau diese Frage musste nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden. Eine Verwaltungsassistentin klagte, als ihre etablierte Homeoffice-Regelung einseitig beendet wurde. Das Urteil zeigt, wer in solchen Fällen das Sagen hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 76/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Arbeitnehmerin bei den US-Stationierungsstreitkräften. Sie vertrat die Ansicht, die einseitige Kündigung ihrer Telearbeitsvereinbarung sei unwirksam oder unbillig, verstoße gegen Formerfordernisse oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Beklagte: Arbeitgeberin, vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland, für die US-Stationierungsstreitkräfte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin arbeitete teilweise im Homeoffice aufgrund einer Vereinbarung. Der Arbeitgeber kündigte diese Vereinbarung einseitig und forderte die Rückkehr ins Büro. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass diese Änderung unwirksam sei.
- Kern des Rechtsstreits: Konkret ging es darum, ob der Arbeitgeber eine vereinbarte Telearbeit einseitig beenden und die Arbeitnehmerin zur ausschließlichen Tätigkeit im Büro verpflichten durfte. Streitpunkt war die rechtliche Wirksamkeit der einseitigen Kündigung der Telearbeitsvereinbarung durch den Arbeitgeber.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Damit wurde die Entscheidung bestätigt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder ausschließlich in der Dienststelle erbringen muss. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht sah keine Änderungskündigung, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Telearbeitsvereinbarung konnte aufgrund einer Klausel in der Vereinbarung gekündigt werden, da dies nur den Arbeitsort betraf und keine zwingenden Rechte verletzte. Die vereinbarten Kündigungsgründe des Arbeitgebers (organisatorische Anforderungen) waren im Einzelfall gegeben und die Kündigung war nicht unbillig.
- Folgen: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihre Arbeit wieder vollständig in der Dienststelle zu leisten. Der Rechtsstreit über den Arbeitsort ist mit dieser Entscheidung abgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
Homeoffice gekündigt: Wann der Chef den Schreibtisch zurück ins Büro beordern darf
Viele Arbeitnehmer schätzen die Flexibilität des Homeoffice, doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Regelung einseitig beenden will? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet genau diese Frage und zeigt auf, unter welchen Umständen eine solche Kündigung der Telearbeitsvereinbarung rechtens sein kann. Der Fall einer Verwaltungsassistentin bei den US-Stationierungsstreitkräften macht deutlich, wie wichtig klare vertragliche Absprachen sind und welche Rolle das Weisungsrecht des Arbeitgebers spielt. Für viele Beschäftigte, deren Arbeitsalltag sich durch Homeoffice verändert hat, ist dieses Urteil von großer Bedeutung.
Der Streit um den Schreibtisch: Homeoffice gekündigt – was nun?
Im Zentrum des Falles stand eine Verwaltungsassistentin, hier Frau S….