Ein langjähriger Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH wurde abrupt abberufen und nur Tage später entlassen. War er in dieser kurzen Zeit rechtlich bereits Arbeitnehmer und genoss den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes? Diese zentrale Frage über seinen Status beschäftigte nun das Landesarbeitsgericht. Dessen Urteil zieht eine wichtige Grenze für die Rechte von Geschäftsführern nach ihrer Abberufung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 39/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 22.08.2024
- Aktenzeichen: 5 SLa 39/24
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Dienstvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Geschäftsführer, der die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung begehrte.
- Beklagte: Gemeinnützige GmbH, die den Kläger als Geschäftsführer angestellt hatte und das Anstellungsverhältnis fristlos kündigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung aus. Der Kläger klagte vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und die Kündigung unwirksam ist.
- Kern des Rechtsstreits: Streitig war, ob das Anstellungsverhältnis nach der Abberufung des Klägers zum Arbeitsverhältnis wurde und ob die Arbeitsgerichte für die Prüfung der Kündigung zuständig und die Kündigung wirksam war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsunwirksamkeit wurde endgültig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht bestätigte zwar die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klärung der Statusfrage. Es stellte jedoch fest, dass der Kläger als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer war und seine Abberufung diesen Status nicht veränderte.
- Folgen: Da kein Arbeitsverhältnis vorlag, fanden arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Eine inhaltliche Prüfung der fristlosen Kündigung nach den Regeln für Dienstverhältnisse erfolgte nicht durch die Arbeitsgerichte.
Der Fall vor Gericht
Geschäftsführer gekündigt: Kein Arbeitnehmerstatus nach Abberufung – LAG bestätigt Kündigungsentscheidung
Ein jüngst ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 5 SLa 39/24) beleuchtet erneut die oft komplexe Frage, wann ein GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt und welche Konsequenzen sich daraus für Kündigungen ergeben. Im Kern ging es darum, ob ein als Geschäftsführer angestellter Kläger nach seiner Abberufung für die wenigen Tage bis zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrages als Arbeitnehmer zu behandeln war und ob die Kündigung somit den strengeren arbeitsrechtlichen Maßstäben unterlag.
Der Streitfall: Vom Geschäftsführerposten zur umstrittenen Kündigung
Der Kläger, geboren 1957, war seit November 2012 bei einer gemeinnützigen GmbH als Geschäftsführer angestellt. Die GmbH betreibt anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer sowie einen Betriebsrat. Laut Anstellungsvertrag vom 22….