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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Monokausalität

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Was passiert, wenn ein Lkw-Fahrer krank ist, aber gleichzeitig keinen gültigen Führerschein besitzt? Diese Frage stellte sich in einem aktuellen Fall, der vor Gericht landete. Denn Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nur, wenn die Krankheit der einzige Grund für den Arbeitsausfall ist. Ein fehlendes Dokument kann da schnell alles ändern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 74/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer, der als Lkw-Fahrer beschäftigt war und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchte.
  • Beklagte: Arbeitgeberin des Klägers, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung teilweise ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein als Lkw-Fahrer beschäftigter Arbeitnehmer wurde krank, nachdem seine Fahrerlaubnis abgelaufen war. Er erhielt die Fahrerlaubnis später während seiner Krankheit zurück. Es wurde gestritten, ob Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankheit zusteht, insbesondere für den Zeitraum ohne gültige Fahrerlaubnis, und wie regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Berechnung berücksichtigt wird.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung beanspruchen, wenn er krank ist, aber auch eine für seine Tätigkeit notwendige Fahrerlaubnis fehlt? Wie ist das Entgelt zu berechnen, wenn regelmäßig über die Regelarbeitszeit hinaus gearbeitet wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer Entgeltfortzahlung abzüglich erhaltenen Krankengeldes. Für die Zeit, in der die Fahrerlaubnis fehlte, wurde kein Anspruch zuerkannt. Für die Zeit nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde der Anspruch zugesprochen.
  • Begründung: Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Solange die Fahrerlaubnis fehlte, lag eine weitere Ursache vor. Nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis war die Krankheit alleinige Ursache. Bei der Berechnung ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgeblich, wozu auch ständig geleistete Mehrarbeit zählt.
  • Folgen: Die Beklagte muss dem Kläger einen zusätzlichen Betrag an Entgeltfortzahlung zahlen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Krank trotz abgelaufenem Lkw-Führerschein: Wann der Chef trotzdem zahlen muss

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beleuchtet die komplizierte Frage, wann Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, auch wenn gleichzeitig andere Gründe gegen einen Arbeitseinsatz sprechen. Im Mittelpunkt stand ein Lkw-Fahrer, dessen Führerschein zeitweise ungültig war.

Der Streitfall: Krankheit trifft auf fehlende Fahrerlaubnis

Herr K. war als Lkw-Fahrer bei der Spedition B. angestellt. Seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrug acht Stunden täglich, bei einem Stundenlohn von 16,00 EUR. Zusätzlich leistete er regelmäßig Überstunden. Am 29. Juli 2023 lief jedoch sein Lkw-Führerschein ab. Trotzdem arbeitete er zunächst weiter, bis er am 2. September den Lkw auf dem Betriebsgelände abstellte. Nach einem Urlaub war Herr K. ab dem 14. September durchgehend krankgeschrieben. Das Problem: Für einen Teil seiner Krankschreibung, nämlich vom 15. bis zum 25….


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