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Rechtsanwälte Kotz GbR

Endgültigkeit eines Abfindungsvergleichs mit Wohngebäudeversicherer nach Schadensfall

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Ein Wasserschaden verwüstete ihr Haus, doch eine schnelle Einigung mit der Versicherung schien den Fall zu schließen. Jahre später traten massive, unerwartete Folgeschäden zutage und lösten einen neuen Schock aus. Die Versicherung verweigert die Zahlung – gestützt auf eine E-Mail mit weitreichenden Folgen. Ein Gerichtsurteil zeigt die bindende Kraft eines Vergleichs, selbst bei späten Überraschungen und ungewöhnlicher Kommunikation. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 20/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 15.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 U 20/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht (Vergleich, Stellvertretung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin eines Einfamilienhauses, die geltend macht, an einen Vergleichsvorschlag per E-Mail nicht gebunden zu sein, da dieser von ihrem Ehemann ohne ihre Kenntnis abgegeben wurde und ein Festhalten daran wegen möglicher hoher Folgeschäden unbillig sei.
  • Beklagte: Eine Versicherung, die sich auf einen Vergleich mit der Klägerin aus dem Jahr 2014 beruft und meint, dieser Vergleich habe auch die nun geltend gemachten Folgeschäden abgegolten und sei der Klägerin zuzurechnen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Im Jahr 2011 gab es einen schweren Leitungswasserschaden im Haus der Klägerin, bei dem große Mengen Wasser austraten und Feuchtigkeit im Keller auftrat. Es folgten Gespräche und Gutachten zur Schadensregulierung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob ein Vergleich aus dem Jahr 2014, der nach einem Wasserschaden geschlossen wurde, die Klägerin daran hindert, Ersatz für erst später aufgetretene Folgeschäden zu verlangen. Insbesondere ging es darum, ob die Klägerin an ein Vergleichsangebot gebunden ist, das von ihrem Ehemann per E-Mail von ihrem Account gesendet wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies damit, dass ein wirksamer Abfindungsvergleich aus dem Jahr 2014 bestand. Das Vergleichsangebot der Klägerin sei ihr aufgrund einer Anscheinsvollmacht ihres Ehemanns zuzurechnen, der ihren E-Mail-Account nutzte. Dieser Vergleich schließe die Geltendmachung der späteren Folgeschäden aus, da kein krasses Missverhältnis zwischen Abfindung und Schaden vorliege und das Risiko von Folgeschäden bekannt war.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Sie kann aufgrund des Vergleichs keinen Ersatz für die behaupteten Folgeschäden aus dem Schadensereignis von 2011 verlangen.

Der Fall vor Gericht


Teurer Wasserschaden: Wenn der Ehemann eine folgenschwere E-Mail schreibt – Vergleich bindet auch bei späten Überraschungen

Ein verheerender Wasserschaden, eine schnelle Einigung mit der Versicherung und Jahre später das böse Erwachen: massive Folgeschäden am Haus. Viele Hausbesitzer fürchten ein solches Szenario. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zeigt, wie bindend ein einmal geschlossener Vergleich sein kann – selbst wenn dieser über den E-Mail-Account des Versicherungsnehmers von dessen Ehepartner initiiert wurde und die tatsächlichen Spätfolgen erst viel später sichtbar werden. Der Fall von Frau S. verdeutlicht, welche Fallstricke bei der Schadensregulierung lauern und warum Vorsicht bei schnellen Abfindungen geboten ist….


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