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Druckkündigung – Auflösungsantrag des Arbeitgebers

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Ein Mitarbeiter wehrt sich erfolgreich gegen seine Kündigung. Doch statt nach der juristischen Niederlage einzulenken, spricht der Arbeitgeber die zweite Kündigung aus. Darf ein Chef im Arbeitsrecht so lange feuern, bis er den unliebsamen Arbeitnehmer los ist? Ein Landesarbeitsgericht entschied nun deutlich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 38/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 31.10.2024
  • Aktenzeichen: 2 SLa 38/24
  • Verfahrensart: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer (langjähriger Key Account Manager), klagt gegen die Kündigung und begehrt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
  • Beklagte: Arbeitgeberin (Vertriebsgesellschaft), hat das Arbeitsverhältnis gekündigt und beantragte hilfsweise dessen gerichtliche Auflösung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger war seit 2003 als Key Account Manager bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer ersten, vom Gericht für unwirksam erklärten Kündigung, sprach die Beklagte eine zweite Kündigung aus und stellte einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste entscheiden, ob die zweite ordentliche Kündigung wirksam war, insbesondere als sogenannte „Druckkündigung“, und ob Gründe für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Die zweite Kündigung der Beklagten ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Antrag der Beklagten auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Unwirksamkeit der Kündigung damit, dass die strengen Voraussetzungen einer Druckkündigung nicht erfüllt waren, unter anderem weil der angebliche Druck vom eigenen Geschäftsführer der Beklagten ausging. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie angebliche Falschangaben des Klägers oder dessen Äußerungen in vorausgegangenen Gerichtsprozessen, wurden als nicht ausreichend angesehen, um eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar zu machen.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht über das Kündigungsdatum hinaus unverändert fort. Die Beklagte bleibt verpflichtet, den Kläger als Key Account Manager weiterzubeschäftigen.

Der Fall vor Gericht


Zweite Kündigung nach Gerichtsstreit: Chef darf nicht einfach aufgeben

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden will, dieser sich aber erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt, ist das Tischtuch oft zerschnitten. Doch darf der Arbeitgeber dann einfach eine neue Kündigung nachschieben, weil die Stimmung im Keller ist oder einzelne Führungskräfte nicht mehr mit dem Mitarbeiter zusammenarbeiten wollen? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Fall (Az.: 2 SLa 38/24) entschieden: Nein, so einfach geht das nicht. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in festgefahrenen Konfliktsituationen.

Der Fall: Ein Key Account Manager im Dauerclinch mit seinem Arbeitgeber

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand Herr S., seit 2003 als Key Account Manager bei einer international tätigen Vertriebsgesellschaft für Haut- und Körperpflegemittel beschäftigt….


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