Fristlose Freistellung beim Verein, neuer Trainerjob in der Tasche: Eine nebenberufliche Übungsleiterin wollte ihr altes Gehalt weiter beanspruchen, obwohl sie schon anderswo verdiente. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden: Darf der Verdienst aus der neuen Tätigkeit auf den alten Lohnanspruch angerechnet werden? Sein Urteil klärt eine wichtige Frage im Arbeitsrecht – nicht nur für Trainer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 99/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 21.11.2024
- Aktenzeichen: 5 SLa 99/24
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitszeitgesetz
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Trainerin, die Annahmeverzugslohn verlangte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.
- Beklagte: Die Turnvereine, die als Arbeitgeber der Trainerin eine Spielgemeinschaft bilden und die Zurückweisung der Berufung beantragten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin war als Trainerin bei den beklagten Vereinen angestellt, wurde aber freigestellt. Ab Dezember 2022 erhielt sie keinen Lohn mehr. Sie nahm daraufhin neue Trainertätigkeiten bei anderen Vereinen auf und verlangte Annahmeverzugslohn von den Beklagten.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob sich die Trainerin den Verdienst aus ihren neuen Tätigkeiten bei anderen Vereinen auf ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss. Dies hing davon ab, ob diese neuen Tätigkeiten nur wegen der Freistellung durch die Beklagten möglich waren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Trainerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Ihr wurde der über den bereits zugesprochenen Betrag hinausgehende Annahmeverzugslohn endgültig versagt.
- Begründung: Das Gericht bestätigte zwar den Annahmeverzug der Beklagten. Es begründete die Zurückweisung der Berufung damit, dass sich die Trainerin den Verdienst aus den neuen Tätigkeiten anrechnen lassen muss, da dieser nur durch die Freistellung möglich wurde. Eine gleichzeitige Ausübung aller Tätigkeiten hätte gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
- Folgen: Die Trainerin erhielt den von ihr in der Berufung zusätzlich geforderten Annahmeverzugslohn nicht. Das erstinstanzliche Urteil, das nur einen Teil des Lohns zusprach, wurde damit bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.
Der Fall vor Gericht
Freistellung als Trainerin: Wann Nebeneinkünfte den Lohnanspruch kürzen
Eine fristlose Freistellung durch den Verein, ein neuer Trainerjob in der Tasche – und dann die Frage: Wird das neue Gehalt auf den Lohn angerechnet, den der alte Verein noch zahlen muss? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass dies der Fall sein kann, insbesondere wenn die parallele Ausübung beider Tätigkeiten am Arbeitszeitgesetz scheitert. Für viele nebenberuflich tätige Trainer und ihre Vereine ist dieses Urteil von großer Bedeutung.
Der Zankapfel: Gehaltsfortzahlung nach Rauswurf
Im Mittelpunkt des Streits stand eine Handballtrainerin, Frau S., die seit Juli 2021 die erste Damenmannschaft des HC B-Stadt trainierte. Ihre Tätigkeit war eine Nebentätigkeit zu ihrem Vollzeitjob. Vertraglich erhielt sie monatlich 450 Euro, aufgeteilt in eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von 250 Euro und 200 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung….