Eine kritische Meldung an den Aufsichtsrat wurde für einen leitenden Angestellten teuer – zunächst. Denn auf seine Bedenken folgten zwei Abmahnungen vom Arbeitgeber. Ein Gerichtsurteil stellt nun klar: Diese Rügen waren unberechtigt. Zum vorliegenden Urteil 7 SLa 25/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen, BGB, ArbGG
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der als Referatsleiter und in weiteren Funktionen bei der Beklagten beschäftigt ist. Er verlangte die Entfernung zweier Abmahnungen aus seiner Personalakte.
- Beklagte: Die kommunale Aktiengesellschaft, bei der der Kläger beschäftigt ist. Sie erteilte die Abmahnungen und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das der Klage stattgab.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger sandte als Mitarbeiter der Internen Revision E-Mails an den Aufsichtsrat der beklagten Arbeitgeberin, in denen er Befürchtungen äußerte und Vorwürfe erhob. Daraufhin erhielt er zwei schriftliche Abmahnungen von der Arbeitgeberin, die ihm unwahre Tatsachenbehauptungen und Pflichtverletzungen vorwarf. Der Kläger klagte auf Entfernung dieser Abmahnungen aus seiner Personalakte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beiden Abmahnungen zu Recht erteilt wurden und der Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf deren Entfernung aus seiner Personalakte hat. Dies hing davon ab, ob die in den Abmahnungen erhobenen Vorwürfe (insbesondere die Behauptung unwahrer Tatsachen und unzutreffende rechtliche Bewertungen des Verhaltens) objektiv zutreffend waren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Damit bestätigte es das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz. Die Arbeitgeberin muss die beiden streitgegenständlichen Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfernen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass beide Abmahnungen unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzutreffende rechtliche Bewertungen enthielten. Die erste Abmahnung war unzutreffend, weil der Kläger nur eine „begründete Befürchtung“ und keine unwahre Tatsache behauptet hatte. Die zweite Abmahnung war fehlerhaft, unter anderem da die Arbeitgeberin zu Unrecht seine Anwesenheit bei einem Gespräch während der Arbeitsunfähigkeit verlangte und seine Angaben nicht größtenteils unwahr waren. Da die Abmahnungen fehlerhaft waren, müssen sie entfernt werden.
- Folgen: Die beiden Abmahnungen vom 14.03.2023 und 20.03.2023 müssen von der Arbeitgeberin aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfernt werden. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
E-Mails an den Aufsichtsrat: Landesarbeitsgericht erklärt Abmahnungen gegen leitenden Angestellten für unwirksam
Ein leitender Angestellter, zugleich Referatsleiter für Corporate Governance und Compliance-Beauftragter eines kommunalen Unternehmens, sah sich mit zwei Abmahnungen konfrontiert, nachdem er sich per E-Mail direkt an den Aufsichtsrat gewandt hatte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung: Beide Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen….