Kann eine Kinderwagengarage den Hausfrieden in einer Eigentümergemeinschaft stören? Genau darum ging es vor dem Amtsgericht Hamburg: Eine kleine Garage auf dem Gemeinschaftseigentum, platziert direkt vor dem Fenster einer Gewerbeeinheit, führte zum Rechtsstreit. Das Gericht musste entscheiden, ob die Mehrheit der Eigentümer eine solche Nutzung erlauben durfte und die Interessen aller Beteiligten gewahrt blieben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 16/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg-St. Georg
- Datum: 10.04.2025
- Aktenzeichen: 980b C 16/24 WEG
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer einer Teileigentumseinheit im Kellergeschoss/Souterrain. Sie fochten einen Beschluss an, da sie ihr Eigentum durch eine Kinderwagen-Garage beeinträchtigt sahen und eine Vermietung erschwert werde.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie beantragte die Abweisung der Klage und verteidigte den Beschluss als ordnungsgemäß zur Berücksichtigung der Belange einer Familie mit Kleinkindern.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, die befristete Aufstellung einer Kinderwagen-Garage auf Gemeinschaftseigentum direkt vor einem Fenster der Keller-Einheit der Kläger zu erlauben. Die Kläger, Eigentümer dieser Einheit, fochten den Beschluss an, da sie ihr Eigentum dadurch beeinträchtigt sahen und eine gewerbliche Nutzung erschwert würde.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beschluss zur Aufstellung der Kinderwagen-Garage rechtmäßig war und den Regeln für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entsprach. Das Gericht musste prüfen, ob die Interessen der Familie mit Kinderwagen und die Beeinträchtigung der Kläger angemessen gegeneinander abgewogen wurden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Eigentümer gegen den Beschluss ab. Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht sah in dem Beschluss eine zulässige Regelung zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die den Bedürfnissen einer Familie mit kleinen Kindern diene. Die Beeinträchtigung der Kläger durch die Garage wurde als zumutbar angesehen, da solche Nutzungskonflikte zum Zusammenleben in einer WEG gehören und hier eine angemessene Lösung gefunden wurde.
- Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
Der Fall vor Gericht
Kinderwagen vor dem Fenster: Gericht befindet über umstrittene Garage auf Gemeinschaftseigentum
Ein alltäglicher Gegenstand wie eine Kinderwagengarage kann zum Zankapfel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden, insbesondere wenn sie in unmittelbarer Nähe zu einer Gewerbeeinheit aufgestellt werden soll. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der die temporäre Aufstellung einer solchen Garage vor dem Fenster einer Souterrain-Gewerbeeinheit gestattete, rechtmäßig war. Im Kern ging es um die Frage, ob dieser Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigte. Die Kläger, Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die im Folgenden als „die Eigentümer der Gewerbeeinheit“ bezeichnet werden, sahen sich durch den Beschluss in ihren Rechten verletzt….