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Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme

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Der Traum von der eigenen Neubau-Eigentumswohnung kann schnell platzen, wenn Mängel am Bau auftauchen. Besonders knifflig wird es, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, etwa bei der Barrierefreiheit oder Technik im Keller. Ein Urteil des OLG Brandenburg stärkt nun die Käufer: Sie können vom Bauträger auch allein einen hohen Vorschuss für solche Reparaturen verlangen. Das gilt selbst dann, wenn die Eigentümergemeinschaft noch keinen gemeinsamen Weg zur Mängelbeseitigung gefunden hat – und die Umsatzsteuer ist auch fällig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 54/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 10.04.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 54/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Erwerber einer Eigentumswohnung von einem Bauträger. Sie verlangten Vorschuss für die Mangelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum, insbesondere für eine unzureichende Entrauchungsanlage im Keller und fehlende Barrierefreiheit der Terrassenzugänge, sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
  • Beklagte: Der Bauträger, der die Eigentumswohnung an die Kläger verkauft hat. Er bestritt die Mängel und die Höhe der Vorschussansprüche und erhob Widerklage auf Zahlung restlichen Kaufpreises.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger kauften vom Beklagten, einem Bauträger, eine neu errichtete Eigentumswohnung. Es gab Streitigkeiten über Mängel am Gemeinschaftseigentum. Die Kläger verlangten Vorschuss für die Beseitigung dieser Mängel, während der Beklagte restlichen Kaufpreis forderte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die einzelnen Erwerber einer Eigentumswohnung Vorschuss für Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen können, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Mängelrechte nicht selbst verfolgt, und ob die Umsatzsteuer im Vorschuss enthalten ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat das Urteil der Vorinstanz teilweise geändert. Der Beklagte wurde verurteilt, den Klägern zusätzlich zum bereits zugesprochenen Betrag einen weiteren Vorschuss für die Mangelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum (Entrauchung, Barrierefreiheit) in Höhe von 21.551 Euro an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die einzelnen Erwerber grundsätzlich befugt sind, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen und die Höhe des Vorschusses geschätzt werden kann. Die Mangelhaftigkeit der Terrassenzugänge ergab sich aus der vertraglichen Baubeschreibung zur Barrierefreiheit. Der Vorschuss umfasst auch die anfallende Umsatzsteuer.
  • Folgen: Der Beklagte muss die zusätzliche Vorschusszahlung leisten. Der Gesamtbetrag des Vorschusses für Mangelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum erhöht sich entsprechend. Die Kosten des Rechtsstreits wurden neu verteilt und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


OLG Brandenburg: Bauträger muss Vorschuss für Mängel an Kellerentrauchung und Barrierefreiheit zahlen – Auch ohne WEG-Beschluss und inklusive Umsatzsteuer

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 10 U 54/24) vom 10. April 2025 stärkt die Rechte von Käufern einer Neubau-Eigentumswohnung gegenüber Bauträgern….


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