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Treppenlift – Anspruch auf Rückbau aufgrund Beratungsfehler

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Ein Treppenlift sollte das Leben einer an Multipler Sklerose erkrankten Frau erleichtern und ihr Selbstständigkeit zurückgeben. Doch das installierte Modell passte nicht zu ihren körperlichen Einschränkungen und war für sie nicht nutzbar. Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden: Die Lieferfirma muss den Lift ausbauen und erhält dafür keinen Cent. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 153/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 18.03.2025
  • Aktenzeichen: 19 U 153/23
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Frau mit Multipler Sklerose und körperlichen Einschränkungen, die einen Treppenlift für die selbständige Nutzung kaufen wollte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Treppenlifte verkauft und installiert.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine gehbehinderte Frau kaufte von der Beklagten einen Treppenlift, um selbständig ihre Kellertreppe zu nutzen. Sie konnte den eingebauten Lift wegen ihrer Einschränkungen und dessen Sitzhöhe nicht allein bedienen und trat vom Vertrag zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral ging es um die Frage, ob der Treppenlift für die körperlich eingeschränkte Käuferin geeignet war und ob das verkaufende Unternehmen sie ausreichend beraten hat. Die Klägerin wollte den Lift zurückgeben und ihr Geld nicht zahlen, die Beklagte bestand auf Zahlung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht entschied, dass das beklagte Unternehmen den Treppenlift zurückbauen muss und keinen Anspruch auf Bezahlung hat. Die Klage der Käuferin war erfolgreich, die Zahlungsklage des Unternehmens wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Treppenlift war für die selbständige Nutzung durch die Käuferin wegen ihrer Körpergröße und Krankheit ungeeignet, was einen Mangel darstellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Unternehmen die Käuferin nicht ausreichend über die Eignung beraten hatte. Die fehlende Beratung führte zur Haftung des Unternehmens.
  • Folgen: Das Unternehmen muss den Treppenlift entfernen und erhält kein Geld dafür. Es muss die gesamten Prozesskosten tragen und einen Teil der Anwaltskosten der Käuferin erstatten.

Der Fall vor Gericht


Ungeeigneter Treppenlift für MS-Patientin: OLG Karlsruhe verurteilt Anbieter zu Rückbau und verneint Zahlungsanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18. März 2025 (Az.: 19 U 153/23) entschieden, dass ein Unternehmen einen bereits installierten Treppenlift zurückbauen muss und keinen Anspruch auf Bezahlung hat. Grund dafür war, dass der Lift für die Kundin, eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau, aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht eigenständig nutzbar war und das Gericht eine ordnungsgemäße Beratung durch den Anbieter als nicht nachgewiesen ansah.

Der Sachverhalt: Wunsch nach Selbstständigkeit trifft auf unpassende Technik

Eine an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Frau, die gehbehindert ist, keine Kraft in den Händen hat und einen Rollator nutzt, wollte in ihrem Haus einen Treppenlift installieren lassen. Dieser sollte ihr ermöglichen, wieder selbständig vom Untergeschoss ins Erdgeschoss und somit in den Keller zu gelangen. Sie kontaktierte ein Unternehmen, das Treppenlifte vertreibt. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens führte am 13. Oktober 2021 ein Beratungsgespräch im Haus der Klägerin durch und nahm Maße….


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